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Norm-Entwurf
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Dosieranlagen nach diesem Norm-Entwurf dienen der gezielten Zudosierung kleiner Ströme von Zusatzstoffen oder Reagenzien in verschiedene Prozesse der Abwasserreinigung oder der Schlammbehandlung. Zu den Dosieranlagen nach diesem Norm-Entwurf zählen auch Einrichtungen zur Aufbereitung der vorstehend genannten Stoffe, die vor der eigentlichen Zudosierung zum Prozess erfolgt. Dieser Norm-Entwurf wurde vom Arbeitsausschuss NA 119-05-36 "Kläranlagen", des Normenausschusses Wasserwesen (NAW) erarbeitet. Gegenüber der Ausgabe DIN 19569-11:2004-08 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) Die Norm wurde redaktionell überarbeitet und an den aktuellen Stand der Technik angepasst; b) Schutzeinrichtungen für Behälter wurden ergänzt; c) Vorgaben zu Fahrwegen für die Anlieferung von Chemikalien wurden ergänzt; d) Schutzmaßnahmen für Dosieranlagen wurden ergänzt. Dieser Norm-Entwurf legt besondere Baugrundsätze für diese Dosieranlagen auf Kläranlagen fest und zwar für: - solche Bauwerke beziehungsweise Bauwerksteile, bei denen die Anforderung oder Funktion der technischen Ausrüstung berücksichtigt werden muss und für; - technische Ausrüstungen, soweit besondere klärtechnische und kläranlagenspezifische Forderungen bei Planung, Bau und Betrieb betrachtet werden müssen sowie für; - sicherheitstechnische Anforderungen. Dieser Norm-Entwurf gilt zusammen mit den allgemeinen Baugrundsätzen nach DIN EN 12255-1 sowie zusammen mit DIN EN 12255-13. Die allgemeinen Baugrundsätze gelten auch für solche Einrichtungen, für die keine Fachnorm vorhanden ist. Dieser Norm-Entwurf gilt nicht für allgemeine Grundsätze des Bau- und Maschinenwesens, der Elektrotechnik, der Sicherheitstechnik sowie der Klärtechnik. Dieser Norm-Entwurf regelt nicht allgemeine Grundsätze für Aggregate wie Pumpen und andere vielseitig einsetzbare Ausrüstungen.
Gegenüber DIN 19569-11:2004-08 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) Norm redaktionell überarbeitet und an den aktuellen Stand der Technik angepasst; b) Schutzeinrichtungen für Behälter ergänzt; c) Vorgaben zu Fahrwegen für die Anlieferung von Chemikalien ergänzt; d) Schutzmaßnahmen für Dosieranlagen ergänzt.