Sicherheitsanforderungen an Seilbahnen für die Personenbeförderung - Fahrzeuge - Teil 1: Klemmen, Laufwerke, Fangbremsen, Kabinen, Sessel, Wagen, Instandhaltungsfahrzeuge, Schleppvorrichtungen; Deutsche und Französische Fassung prEN 13796-1:2025

Norm-Entwurf [VORBESTELLBAR]

DIN EN 13796-1:2026-02 - Entwurf

Sicherheitsanforderungen an Seilbahnen für die Personenbeförderung - Fahrzeuge - Teil 1: Klemmen, Laufwerke, Fangbremsen, Kabinen, Sessel, Wagen, Instandhaltungsfahrzeuge, Schleppvorrichtungen; Deutsche und Französische Fassung prEN 13796-1:2025

Englischer Titel
Safety requirements for cableway installations designed to carry persons - Carriers - Part 1: Grips, carrier trucks, on-board brakes, cabins, chairs, carriages, maintenance carriers, tow-hangers; German and French version prEN 13796-1:2025
Erscheinungsdatum
2026-01-09
Ausgabedatum
2026-02
Originalsprachen
Deutsch, Französisch
Seiten
163

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Einführungsbeitrag

Diese Europäische Norm legt die Sicherheitsanforderungen an Fahrzeuge von Seilbahnen für die Personenbeförderung fest. Dabei werden die verschiedenen Systeme und deren Umgebung berücksichtigt. Sie enthält Anforderungen an die Unfallverhütung und den Arbeitnehmerschutz unbeschadet der Anwendung nationaler Vorschriften. Nationale Vorschriften mit bau- oder ordnungsrechtlichem Charakter oder die dem Schutz bestimmter Personengruppen dienen, bleiben unberührt. Sie ist nicht anwendbar für Seilbahnen des Güterverkehrs noch für Aufzüge. Das zuständige nationale Normungsgremium ist der Arbeitsausschuss NA 087-00-16 AA "Seilbahnen" im DIN-Normenausschuss Fahrweg und Schienenfahrzeuge (FSF).

Ersatzvermerk
Änderungsvermerk

Gegenüber DIN 13796-1:2017-06 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) in 5.2.2 wurde ein Gefährdungsbild hinzugefügt: bei längerer Stillsetzung, überhöhten Temperaturen in geschlossenen Fahrzeugen aufgrund meteorologischer Bedingungen; b) in 5.2.3 wurde eine Sicherheitsmaßnahme hinzugefügt: Anordnung geschlossener Fahrzeuge in einer Weise, die mindestens ihre Belüftung erlaubt; c) in 6.2.2 wurde eine Klärung zwischen dem angenommenen Gewicht einer Person mit und ohne Wintersportausrüstung (80 und 75 kg) hinzugefügt; d) in 6.2.3 wird darauf hingewiesen, den tatsächlichen zulässigen Wind im Betrieb mit einem Mindestdruck von weiterhin 0,25 kN/m2 zu berücksichtigen. Für Sessel ohne Hauben wird die Bestimmung des Kraftbeiwerts mit einem eindeutig festgelegten Wert von 1,1 vereinfacht; e) in 6.2.9 wird darauf hingewiesen, dass die Dämpfungsmomentwerte im Fall des Vorhandenseins motorbetriebener Stellglieder mit einer Auswirkung auf die Dämpfung begründet werden müssen; f) in 6.2.14 wird die Ausarbeitung wieder aufgenommen, um anzugeben, dass die Stoßkraft in Längsrichtung auf der Grundlage der Nutzlast unter Berücksichtigung der maximalen einwirkenden Abbremsung, ungeachtet der Kapazität des Fahrzeugs anhand der allgemeinen Gleichungen in dem Abschnitt, die einen Mindestwert, dieser Kraft festlegen, bestimmt werden muss. Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass die vorgenannten Regeln für jedes Abteil gelten, wenn die Kabine damit ausgestattet ist; g) in 6.2.15 wird darauf hingewiesen, dass, wenn das Fahrzeug in Abteile unterteilt ist, die Regeln auf der Ebene jedes Abteils gelten; h) in 6.2.20 (neuer Abschnitt) wird eine neue Kraft eingeführt: Federkraft der Fangbremse; i) in 6.3.2.1.3 wird darauf hingewiesen, dass der Sicherheitsfaktor 2 den Lastfall mit Wind im Betrieb betrifft; j) in 6.3.2.5.1 wurde ein neuer Lastfall für die statische Bemessung von Laufwerken hinzugefügt; k) in 6.3.2.5.3 wurde ein neuer Lastfall für Kabinen, die außerhalb des Betriebs nicht vor Wind geschützt sind, hinzugefügt; l) in 6.3.2.5.5 werden die Klemmköpfe aus der Liste der betroffenen Anbauten für den erwähnten Lastfall gestrichen, sofern spezifische Anforderungen an die Bemessung in Artikel 7.4 der Fahrzeugnorm festgelegt werden; m) in 6.3.2.5.6 (neuer Abschnitt) wurde eine neue Tabelle der Lastfälle für die Bemessung der Fangbremsen von Zweiseilumlaufbahnen hinzugefügt; n) in 6.3.2.6.1 wurde der Sicherheitsfaktor für den Lastfall Nr. 2 (Wind außerhalb des Betriebs) entsprechend der Festlegung in 6.3.2.1.3 hinzugefügt; o) in 6.3.2.6.2 wird der Sicherheitsfaktor für den Lastfall Nr. 7 von 1 auf 1,2 erhöht. Entgegen den Angaben in der Anmerkung unter der Tabelle in diesem Abschnitt handelt es sich um einen Lastfall, der mehrfach während der Lebensdauer einer Standseilbahn auftritt und daher nicht unwahrscheinlich ist, daher besteht kein Grund, einen geringeren Faktor als den Mindestfaktor in 6.3.2.1.3 zu berücksichtigen; p) in 6.3.2.6.5 (neuer Abschnitt) wurde eine neue Tabelle der Lastfälle für die Bemessung der Fangbremsen von Standseilbahnen hinzugefügt; q) in 6.3.3.2.2 wird eine zusätzliche Anforderung zur Begründung der Ermüdung durch Berechnung für Einseilumlaufbahnen mit Bewegung in eine Richtung, die mehr als 4000 h je Jahr in Betrieb sind, festgelegt; r) in 6.7 wurde die Norm EN 17064:2018 als Ersatz für die technischen Bereiche nach CEN/TR 14819 oder nach EN 45545 eingeführt; s) in 7.2.2.3 wurden Festlegungen für die Sicherheitsfaktoren von Seilendklemmen entsprechend den Bestimmungen von EN 12927:2019 hinzugefügt; t) der Abschnitt 7.2.4.2 wurde gestrichen, da es nicht erforderlich ist, einen anderen Reibungsbeiwert zu verwenden als in EN 12927:2019 festgelegt; u) der Abschnitt 7.4.1.1 wurde modifiziert, um die Streichung der Festlegungen von EN 12927:2019 für die Gestaltung der Geometrie von Kegelhülsen zu berücksichtigen; v) der Abschnitt 7.4.2.3 bezüglich der Geometrie von Kegelhülsen wurde gestrichen, da er durch die Modifikation von 7.4.1.1 überflüssig wurde; w) in 7.4.2.3 (vormals 7.4.2.4), wurde die Ausarbeitung präzisiert, um das Bestehen des Torsionsmomentwiderstands zu verdeutlichen; x) in 7.6 (neuer Abschnitt) wurden Anforderungen an als Klemmen auf durchgehenden gespleißten Verbindungen des Zugseils verwendete Seilendklemmen eingeführt; y) in 8.1 wurden Festlegungen für die Montage eines Gehänges für Zweiseilumlaufbahnen auf einem Laufwerk hinzugefügt, um die Trennung der Haltfunktionen bei der Achsumsetzung und der Dämpfung in Längsrichtung sicherzustellen; z) in 10.3 wurden Verweisungen auf die Artikel 6.3.2.5.1 und 6.3.2.6.2 (neue Lastfall-Tabellen) hinzugefügt; aa) in 11.2.1.1 wurden Festlegungen für die betrachteten Einwirkungen und die durchzuführenden Verifizierungen eingeführt, um den Widerstand der Bauten und Wände von Kabinen nachzuweisen. Insbesondere wurde eine neue dynamische Verifizierung der Wände durch eine Stoßprüfung eingeführt; bb) in 11.2.1.4 wurde das Vorhandensein eines Anschlagpunkts für Rollstühle fakultativ; cc) in 11.2.1.7 wurden Festlegungen speziell für die Unterscheidung zwischen dem Transportfall von stehenden und sitzenden Personen hinzugefügt. Für den Fall von stehenden Personen kann die Last unter bestimmten Bedingungen unter 3500 N/m2 gesenkt werden; dd) in 11.2.1.8 wurde die Möglichkeit der Reduzierung der Last auf unter 3500 N/m2 eingeführt, wie in 11.2.1.7; ee) in 11.2.1.9 wurden die Mindesthöhen der Wände offener Kabinen mit unterschiedlichen Werten je nach Position der Wände vergrößert; ff) in 11.2.1.10 wurden Festlegungen für den Einbau von Fenstern entsprechend den Modifikationen in 11.2.1.9 hinzugefügt; gg) in 11.2.1.14 (neuer Abschnitt) wurden Anforderungen an Skiköcher an den Kabinentüren hinzugefügt; hh) in 11.2.3.1.1 wurden Festlegungen für die Überwachung der Position und der Verriegelung von Kabinentüren hinzugefügt; ii) in 11.2.3.1.4 wurden Festlegungen für die freie Mindestdurchgangshöhe von Kabinentüren je nach Kapazität der Kabinen hinzugefügt; jj) in 11.2.3.3.2 wurden Modifikationen bezüglich der Verriegelung von Türen hinzugefügt, die nicht mehr möglich ist, wenn ein Fremdkörper von mehr als 80 mm das Schließen blockiert (im Gegensatz zu den vorherigen 120 mm); kk) der Abschnitt 11.4.1.4, der geometrische Festlegungen für die Sitze einführte, wurde in den Artikel 11.4.3.4 (neu) bezüglich Schließbügeln verschoben; ll) in 11.4.2.5 wurden zusätzliche geometrische Festlegungen für Armlehnen eingeführt, insbesondere, um das Risiko von Einklemmen an der Schnittstelle zu dem Schließbügel zu verhindern; mm) in 11.4.2.6 (neuer Abschnitt) wurden Anforderungen an Sitze, deren Enden durch ein seitliches Element verschlossen werden (z. B. Sitz mit Haube) hinzugefügt, um Risiken von Einklemmen an der Schnittstelle zu dem Schließbügel zu verhindern; nn) in 11.4.3.4 (neuer Abschnitt) wurden die Anforderungen des vormaligen Abschnitts 11.4.1.4 bezüglich der Schließbügel wieder aufgenommen und präzisiert; oo) in 11.4.3.5 (neuer Abschnitt) sind die zusätzlichen Vorrichtungen gegen Untertauchen nunmehr verpflichtend und für diese Vorrichtungen wurden Anforderungen an die Funktion und die Festigkeit hinzugefügt; pp) in 11.4.3.6 (neuer Abschnitt) wurden Ausnahmen von dem vorherigen Abschnitt eingeführt. qq) in 12.1.1 wurden Festlegungen für die berücksichtigten Einwirkungen und die durchzuführenden Verifizierungen getroffen, um die Widerstandsfähigkeit der Bauten und Wände von Fahrzeugen nachzuweisen. Insbesondere wurde eine neue dynamische Verifizierung der Wände durch eine Stoßprüfung eingeführt; rr) in 12.1.3 wurde eine Anmerkung bezüglich des Transports von Personen in Rollstühlen hinzugefügt; ss) in 12.1.8 wurden die Mindesthöhen der Wände offener Fahrzeuge mit unterschiedlichen Werten je nach Position der Wände erhöht; tt) in 12.1.10 wurden Festlegungen für den Einbau von Fenstern entsprechend den Modifikationen in 12.1.8 hinzugefügt; uu) in 12.1.24 (neuer Abschnitt) wurden Anforderungen hinzugefügt, weil für den Transport stehender Personen in Standseilbahnwagen Greifelemente erforderlich sind. vv) in 12.2.1.2 wurden Festlegungen für die Überwachung der Position und der Verriegelung von Fahrzeugtüren hinzugefügt; ww) in 12.2.1.2 und 12.2.1.3 wurden Festlegungen bezüglich des Bedienens von Türen von Standseilbahnwagen hinzugefügt; xx) in 13 wurden Festlegungen in verschiedenen Abschnitten in Bezug auf Instandhaltungsfahrzeuge hinzugefügt, um die konstruktiven Bestimmungen bezüglich der Arbeitssicherheit zu verbessern; yy) Anhang ZA wurde aktualisiert.

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