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Norm-Entwurf
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Dieser Änderungs-Entwurf enthält sicherheitstechnische Festlegungen. Dieser Änderungs-Entwurf konkretisiert einschlägige Anforderungen von Anhang I der EU-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG an erstmals im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) in Verkehr gebrachte Maschinen, um den Nachweis der Übereinstimmung mit diesen Anforderungen zu erleichtern. Ab dem Zeitpunkt ihrer Bezeichnung als Harmonisierte Norm im Amtsblatt der Europäischen Union kann der Hersteller bei ihrer Anwendung davon ausgehen, dass er die von der Norm behandelten Anforderungen der Maschinenrichtlinie eingehalten hat (so genannte Vermutungswirkung). Für die Anwendung wird darauf hingewiesen, dass unter dem Begriff "Kran" alle Maschinen zum zyklischen Heben oder zum zyklischen Heben von an Haken oder anderen Lastaufnahmeeinrichtungen hängenden Lasten verstanden werden. Das bedeutet, dass diese Norm auch zum Beispiel für Winden, die diese Definition erfüllen, anzuwenden ist. Dieses Dokument gilt für die Konstruktion, Betriebsanleitung, Wartung und Prüfung von kraftgetriebenen Hubwerken, in kompakter oder offener Bauweise, mit oder ohne Fahrwerke, deren Hauptantriebselement ein elektrischer, hydraulischer oder pneumatischer Motor ist. Sie sind für das Heben und Senken von an Haken oder anderen Lastaufnahmemitteln hängenden Lasten konstruiert. Hubwerke können entweder in Kranen, in anderen Maschinen, zum Beispiel Regalbediengeräten, Einschienenbahnen oder für sich selbst verwendet werden. Dieses Dokument gilt für die folgenden Arten von Hubwerken und Anwendungen: a) Seilzüge; b) Kettenzüge; c) Bandzüge, ausgenommen Bandzüge mit Stahlbändern als Tragmittel; d) Bauaufzüge für nicht geführte Lasten einschließlich Tragkonstruktionen; e) Winden für Hubvorgänge; f) Hubwerke zum Halten stationärer Lasten über Personen; g) Hubwerke, die für Anwendungen mit hohem Risiko ausgelegt sind. Dieses Dokument gilt nicht für die folgenden Gefährdungen: a) dieses Dokument erfasst nicht Gefährdungen durch Bauaufzüge für den Transport von Gütern, wie in der Outdoor-Lärmschutzrichtlinie (OND, en: Outdoor Noise Directive) 2000/14/EG definiert; b) dieses Dokument erfasst nicht Gefährdungen beim Heben von Personen. Dieses Dokument spezifiziert keine zusätzlichen Anforderungen für Gefährdungen im Zusammenhang mit dem Einsatz von Hubwerken in explosionsfähigen Atmosphären im Untertagebau. Die von diesem Dokument erfassten signifikanten Gefährdungen sind in Abschnitt 4 identifiziert. Dieses Dokument gilt nicht für kraftgetriebene Hubwerke, die vor dem Datum der Veröffentlichung dieses Dokuments durch CEN gebaut wurden. Dieses Dokument (EN 14492-2:2019/prA1:2022) wurde vom Technischen Komitee CEN/TC 147 "Cranes-Safety" erarbeitet, dessen Sekretariat von DIN gehalten wird. Die nationalen Interessen bei der Erarbeitung werden vom Ausschuss NA 060-22-10 AA "Lenkungsausschuss Krane und Hebezeuge" und NA 060-22-10-27 AK "Kraftbetriebene Winden und Hubgeräte (SpA CEN/TC 147/WG 17)" im Fachbereich "Krane und Hebezeuge" des DIN-Normenausschusses Maschinenbau (NAM) wahrgenommen. Vertreter der Hersteller und Anwender von "Krane und Hebezeuge" sowie der Berufsgenossenschaften sind an der Erarbeitung beteiligt.