Liebe Kundinnen und Kunden,
ab dem 23.Dezember 2025 ab 13:00 Uhr befinden wir uns in der Weihnachtspause und sind ab dem 5. Januar 2026 wieder persönlich für Sie erreichbar.
Bitte beachten Sie, dass neue Registrierungen sowie manuell zu bearbeitende Anliegen erst ab diesem Datum bearbeitet werden.
Bestellungen und Downloads können Sie weiterhin jederzeit online durchführen. Zudem finden Sie in unseren FAQ viele hilfreiche Informationen.
Wir wünschen Ihnen frohe Feiertage, eine erholsame Zeit und einen guten Start in ein gesundes neues Jahr!
Ihre DIN Media GmbH
Norm-Entwurf [ZURÜCKGEZOGEN]
Produktinformationen auf dieser Seite:
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Dieses Dokument gilt für Außenbordtreppen für Fahrzeuge der Binnenschifffahrt. Außenbordtreppen werden auf Fahrzeugen der Binnenschifffahrt benutzt, um den sicheren Einstieg in Beiboote, den sicheren Übergang zum Land oder das Übersteigen zu benachbarten Schiffen mit tieferliegenden Decks zu ermöglichen. Dieses Dokument legt Sicherheitsanforderungen an Bauart, Maße und Festigkeit sowie Prüfverfahren fest. Außenbordtreppen sind für Fahrzeuge mit einer Bordhöhe von mehr als 1,5 m über der Leerwasserlinie vorgesehen. Sie können bis zu einer Bordhöhe von etwa 3,00 m über der Leerwasserlinie verwendet werden. Außenbordtreppen sind nicht für die Benutzung durch Fahrgäste vorgesehen. Außenbordtreppen nach diesem Norm-Entwurf sowie Außenbordleitern nach DIN EN 17361 sind Bestandteil der vorgeschriebenen Ausrüstung auf Binnenschiffen mit einer Bordhöhe von mehr als 1,50 m über der Leerwasserlinie. Dieses Dokument wurde vom Technischen Komitee CEN/TC 15 "Fahrzeuge der Binnenschifffahrt" erarbeitet, dessen Sekretariat von DIN (Deutschland) gehalten wird. Das zuständige deutsche Gremium ist der Arbeitsausschuss NA 132-07-01 AA "Binnenschifffahrt, Wasserfahrzeuge, Hafenanlagen" der DIN-Normenstelle Schiffs- und Meerestechnik (NSMT).
Dokument wurde ersetzt durch DIN EN 1502:2023-04 .
Gegenüber DIN EN 1502:2020-05 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) Unterabschnitt 5.1 wurde durch "Wasserdichtigkeit" ersetzt; b) Unterabschnitt 5.4 wurde gestrichen.