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Norm [AKTUELL]
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Die DIN 1986‑100:2016‑12 regelt national verbindliche Anforderungen zur Planung, Ausführung, Betrieb und Instandhaltung von Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke die überwiegend mit Freispiegelleitungen betrieben werden. Sie konkretisiert die europäischen Vorgaben der DIN EN 12056‑1 bis ‑5 und DIN EN 752, ohne Anschlusskanäle oder Versickerung einzubeziehen.
Gebäude‑ und Grundstücksentwässerung
Was nicht abgedeckt ist:
Rechtlicher Stellenwert
Die DIN 1986‑100:2016‑12 dient als nationales Umsetzungsdokument der europäischen Normen DIN EN 12056 und DIN EN 752. Sie übernimmt deren Grundlagen und ergänzt diese durch detaillierte technische Regelungen – wie Mindestgefälle, Lüftung, Anschlusskennwerte, Rückstauschutz und Überlastungsnachweise – um eine praxisgerechte und einheitliche Anwendung im deutschen Raum sicherzustellen.
Die DIN 1986‑100:2016‑12 übernimmt wesentliche Vorgaben der europäischen Normen:
Abgrenzung der Geltungsbereiche
Im Vergleich zur DIN 1986‑100:2008‑05 wurden folgende Anpassungen durchgeführt:
Die DIN 1986‑100:2016‑12 liefert eine umfassende, konsolidierte Grundlage für die sichere, normgerechte Ausführung und Wartung von Entwässerungsanlagen. Durch technische Detailanpassungen und nationale Konkretisierungen bildet sie die Basis für Planung und Betrieb nach aktuellem Stand der Technik.
Korrekturinformation: Berichtigtes Dokument: Bezieher des Vorgängerdokuments DIN 1986-100:2016-09 erhalten eine kostenfreie Ersatzlieferung .
Gegenüber DIN 1986-100:2008-05 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a)Die Änderungen DIN 1986-100/A1:2014-07 und DIN 1986 100/A2:2014-12 wurden in diese konsolidierte Fassung der Norm eingearbeitet und die Norm redaktionell überarbeitet. b)Die Änderung DIN 1986-100/A2:2014-12 - Ausnahmeregelung nach Abschnitt 5.3.1 für die Entwässerung der Auffangflächen von Kühlaggregaten von Kälteanlagen nach § 19(4) AwSV - wurde in den normativen Anhang C übernommen. c)Es wurden folgende wesentliche Änderungen bzw. Gliederungen vorgenommen: -5.10 (Balkone und Loggien): Das Verbot für den Anschluss der Balkonentwässerung an die Regenwasserfallleitung der Dachentwässerung wurde aufgehoben und der Anschluss unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen; -6.2.1 (Fremdeinspülung): Anschluss von fäkalienfreien und -haltigen Anschlussleitungen auf gleicher Rohrsohle an einen Doppelabzweig wird zugelassen; -6.5.1 (Lüftung der Entwässerungsanlage, Allgemeines): Bei der Mündung der Lüftungsleitung über Dach dürfen keine Abdeckungen mehr eingesetzt werden; -Abschnitt 10 (Grundstückskläranlagen) wurde auf Grund der Regelungen der EUV 305/2011 angepasst; -In 14.2 (Regenwasseranlagen) und 14.9 (Überflutungs- und Überlastungsnachweise) wurden die Anforderungen an Planung und Berechnung entsprechend der Grundstücksgrößen bzw. Fließzeiten bis 15 min verständlicher neu gefasst. Bei Grundstücken mit einer abflusswirksamen Fläche bis zu 800 m2 wird auch im Falle der Versickerung des Niederschlagswassers unter bestimmten Voraussetzungen auf einen Überflutungsnachweis, analog einem Anschluss an die Kanalisation, verzichtet; -Tabelle 9 (Abflussbeiwerte) ist vollständig überarbeitet. Die Werte sind erstmals in dieser Norm in Cs (Spitzenabflussbeiwerte) und Cm (mittlere Abflussbeiwerte) untergliedert. d)die Anforderungen der DIN EN 12056-1 bis DIN EN 12056-3 und teilweise DIN EN 12056-4 sowie DIN EN 752 wurden berücksichtigt; e)die in Anhang A genannten Regenreihen in Deutschland wurden durch die neuen "Starkniederschlagshöhen für Deutschland", erschienen mit KOSTRA-DWD-2010, der die Regenreihen im KOSTRA-Atlas (1997 und 2000) ersetzt, aktualisiert. Die im Anhang A, Tabelle A.1 bisher genannten Städte wurden um die Städte Solingen und Wuppertal ergänzt. Gegenüber DIN 1986-100:2016-09 wurden folgende Korrekturen vorgenommen: a)DIN 1986-100:2016-09, Anhang A, Tabelle A.1 "Regenspenden in Deutschland" enthielt fehlerhafte Werte, die zu falschen Bemessungsergebnissen führen konnten und wird durch die korrigierte Tabelle ersetzt. b)die normativen Verweisungen in Abschnitt 2 wurden aktualisiert und redaktionell überarbeitet. c)redaktionelle Korrektur von Abschnitt 10, Absatz 4