Liebe Kundinnen und Kunden,
ab dem 23.Dezember 2025 ab 13:00 Uhr befinden wir uns in der Weihnachtspause und sind ab dem 5. Januar 2026 wieder persönlich für Sie erreichbar.
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Bestellungen und Downloads können Sie weiterhin jederzeit online durchführen. Zudem finden Sie in unseren FAQ viele hilfreiche Informationen.
Wir wünschen Ihnen frohe Feiertage, eine erholsame Zeit und einen guten Start in ein gesundes neues Jahr!
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Norm [ZURÜCKGEZOGEN]
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Dieser Teil von EN 13523 legt das Verfahren zum Bestimmen der Beständigkeit einer organischen Beschichtung auf einem metallischen Substrat gegen Eintauchen in Wasser fest. Die Prüfung ist auf alle Arten von organischen Beschichtungen anwendbar, einschließlich Metallic- und Struktur-Beschichtungen, geprägte und bedruckte Beschichtungen, Beschichtungen mit Perlglanzeffekt. Die Ergebnisse der Prüfung geben einen Hinweis auf die Beständigkeit des bandbeschichteten Metalls gegen Wasser. Das Verfahren ist nicht dazu gedacht, besondere Kondensationsbedingungen nachzustellen. Für diese Norm ist das Gremium NA 002-00-07 AA "Allgemeine Prüfverfahren für Beschichtungsstoffe und Beschichtungen" im DIN zuständig.
Dieses Dokument ersetzt DIN EN 13523-9:2001-12 .
Dokument wurde ersetzt durch DIN EN 13523-9:2022-04 .
Gegenüber DIN EN 13523-9:2001-12 wurde folgende Änderung vorgenommen: a) in 5.3 wurde der Winkel 15° bis 20° zur Senkrechten in Nennwinkel geändert; b) in 5.5 wurde die Beschreibung des Ritzwerkzeuges und des Ritzes überarbeitet und an EN 13523-19 angepasst, d. h. 0,2 mm Breite; c) in 8.2 wurde das "Trocknen unter einem Strom warmer Luft" in "unmittelbar nach dem Entnehmen [der Probenplatten] aus dem Tank" geändert; d) in 8.2.3. wird für Beschichtungen der Kategorie 1 und Kategorie 2 nur ein Verfahren zum Messen der Unterwanderung festgelegt; e) im Abschnitt 9 wurde für die Auswertung des Blasengrades die Verweisung auf EN ISO 4628-2 und für die Auswertung der Enthaftung an einem Ritz die Verweisung auf EN ISO 4628-8 ergänzt; f) im Bild A.1 wurde ein Hinweis auf die Walzrichtung ergänzt.