Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke - Teil 2-59: Besondere Anforderungen für Insektenvernichter (IEC 60335-2-59:2021, modifiziert); Deutsche Fassung EN IEC 60335-2-59:2025 + A11:2025

Norm [VORBESTELLBAR]

DIN EN IEC 60335-2-59:2025-12

VDE 0700-59:2025-12

Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke - Teil 2-59: Besondere Anforderungen für Insektenvernichter (IEC 60335-2-59:2021, modifiziert); Deutsche Fassung EN IEC 60335-2-59:2025 + A11:2025

Englischer Titel
Household and similar electrical appliances - Safety - Part 2-59: Particular requirements for insect killers (IEC 60335-2-59:2021, modified); German version EN IEC 60335-2-59:2025 + A11:2025
Ausgabedatum
2025-12
Originalsprachen
Deutsch
Seiten
25

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Einführungsbeitrag

Unter den Anwendungsbereich dieser Norm fallen elektrisch betriebene Insektenvernichter für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke, deren Bemessungsspannung nicht mehr als 250 V beträgt, einschließlich mit Gleichstrom versorgten Geräten und batteriebetriebenen Geräten. Nicht für den normalen Hausgebrauch bestimmte Geräte, die aber dennoch zu einer Gefahrenquelle für die Allgemeinheit werden können, wie z. B. Geräte, die von Laien in Läden, in gewerblichen Betrieben und in der Landwirtschaft verwendet werden, fallen in den Anwendungsbereich dieser Norm. Diese Norm wird nicht angewendet für – Geräte, die durch Abgabe verdampfter Chemikalien funktionieren; – Geräte, die Ultraschallwellen abgeben; – Geräte, die zur Verwendung in Räumen vorgesehen sind, in denen besondere Bedingungen vorherrschen, wie z. B. korrosive oder explosionsgefährdete Bereiche (Staub, Dampf oder Gas). Es wird daher darauf hingewiesen, dass in Deutschland die Verwendung elektrischer Insektenvernichter im Freien nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit § 4 Bundesartenschutzverordnung verboten ist.

Ersatzvermerk
Änderungsvermerk

Gegenüber DIN EN 60335-2-59 (VDE 0700-59):2019-11 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) der Text wurde an IEC 60335–1:2020 angepasst; b) einige Anmerkungen wurden in normativen Text umgewandelt (Abschnitt 1, 11.8, 16.101, 23.5); c) für die Temperaturerhöhung von äußeren berührbaren Oberflächen wurden Grenzwerte eingeführt (Abschnitt 11).

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