Kurzreferat
(1) Diese Richtlinie legt mögliche Vorgehensweisen zur Bewertung des Zuverlässigkeitsniveaus und Berechnung von Sicherheitsbeiwerten mit dem Ziel fest:
- − das Zuverlässigkeitsniveau von Bemessungsregeln zu prüfen oder
- − die Sicherheitselemente von Bemessungsregeln zur Erzielung des vorgegebenen Zuverlässigkeitsniveaus anzupassen oder
- − die Teilsicherheitsbeiwerte für Baustoffe, Bauprodukte oder Bauteile abzuleiten.
(2) Teil 1 der Richtlinie gilt für zeitinvariante Zuverlässigkeitsberechnungen im Massivbau. Die Bewertung der Zuverlässigkeit erfolgt anhand der operativen Versagenswahrscheinlichkeit. (3) Zur Herleitung von Sicherheitselementen regelt Teil 1 der Richtlinie insbesondere statistische Verfahren und Methoden der Datenauswertung sowie zuverlässigkeitstheoretische Verfahren zur Berechnung der Versagenswahrscheinlichkeit. (4) Die Anwendung dieser Richtlinie setzt voraus, dass:
- − die ausgewerteten Versuche eine nachvollziehbare Versagensart aufweisen;
- − unter vergleichbaren definierten Versuchsanordnungen/Randbedingungen getestet wurde;
- − die Versuchs- und Messeinrichtungen (ausreichend genau) kalibriert und die Messungenauigkeiten im Vergleich zu den Messgrößen klein sind;
- − der Anwender sowohl über vertiefte Kenntnisse für die untersuchten Versagensarten als auch für die Themengebiete der beschreibenden (deskriptive) und mathematischen (induktive) Statistik verfügt
.