Kurzreferat
Diese Richtlinie gilt für Rotationsschalen, und zwar: - in den Kapiteln 2 bis 5 für die dort beschriebenen speziellen Beulfälle spezieller Rotationsschalen; - in Kapitel 6 für allgemeine Beulfälle allgemeiner Rotationsschalen. Diese Richtlinie enthält Regelungen zum Nachweis der Schalenstabilität, die in DIN 18800 Teil 4 (11/90) noch nicht berücksichtigt sind. Sie gilt in Verbindung mit DIN 18800 Teil 1 bis 4. Diese Richtlinie gilt nur für vorwiegend ruhende Einwirkungen. Diese Richtlinie regelt den Tragsicherheitsnachweis für den Grenzzustand Instabilität. Dieser Nachweis wird als Beulsicherheitsnachweis bezeichnet. Bei Anwendung dieser Richtlinie brauchen, sofern nicht besonders angegeben, im allgemeinen keine zusätzlichen, das Schalenbeulen betreffenden Gebrauchstauglichkeitsnachweise geführt zu werden, weil bei ausreichender Tragsicherheit unter Gebrauchseinwirkungen (mit γF = 1,0) keine nennenswerten Beulverformungen zu erwarten sind. Die Frage, ob weitere Tragsicherheitsnachweise für andere mögliche Grenzzustände geführt werden müssen, wird durch den nach dieser Richtlinie geführten Beulsicherheitsnachweis nicht berührt. Regelungen dazu finden sich ggf. in den Anwendungsnormen. Diese Richtlinie gilt für duktile metallische Werkstoffe.