Kurzreferat
Die Richtlinie gilt für Flurförderzeuge nach DIN 15140 (ohne Begrenzung der Tragfähigkeit) und Anhänger, soweit sie von Flurförderzeugen gezogen werden. Flurförderzeuge in Sonderbauart (z.B. exgeschützt oder flüssiggasbetrieben) oder mit Sondereinrichtungen (z.B. zum Transport feuerflüssiger Massen) unterliegen zusätzlichen Vorschriften. Sie gilt nicht für Krane, Fahrzeuge, Hebebühnen und Erdbaumaschinen. Die Prüfung soll sicherstellen, daß in regelmäßigen Abständen eine umfassende Beurteilung über Zustand und Funktion bestimmter Bauteile und Anbaugeräte des Flurförderzeugs abgegeben wird.