Kurzreferat
Die vorliegende Richtlinie beschreibt den Stand der Technik von Räucheranlagen für Lebensmittel (außer Fisch) in Lebensmittelbetrieben. Der Geltungsbereich erstreckt sich in technischer Hinsicht auf den Räuchervorgang einschließlich der prozessbedingten Vor- und Nachbereitung und die dadurch verursachten Emissionen. In rechtlicher Hinsicht gilt diese Richtlinie in entsprechender Weise wie die Ziffer 5.4.7.5 der TA Luft für die bekannten Techniken der Räucherung von Fleisch-/Fischwaren (VDI 2595 Blatt 1 bzw. Blatt 2). Hierbei normiert die TA Luft in Ziffer 5.4.7.5 für Räucheranlagen für spezielle bauliche und betriebliche Anforderungen, die vorrangig vor den allgemeinen Regelungen der TA Luft gelten. Nach Nummer 1 der TA Luft wird zwischen den Anforderungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (Nummer 4) und den Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Einwirkungen (Nummer 5) unterschieden. Bei der Prüfung, ob der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen sichergestellt ist, soll entsprechend Nummer 4.1 der TA Luft bei Schadstoffen, für die Immissionswerte festgelegt sind, die Bestimmung von Immissionskenngrößen wegen geringer Massenströme (siehe Nummer 4.6.1.1 der TA Luft), wegen geringer Vorbelastung (siehe Nummer 4.6.2.1 der TA Luft) oder wegen irrelevanter Zusatzbelastung (siehe Nummern 4.2.2 a), 4.3.2 a), 4.4.1 Satz 3, 4.4.3 a) und 4.5.2 a) der TA Luft) entfallen. In diesen Fällen kann davon ausgegangen werden, dass schädliche Umwelteinwirkungen durch die Anlage nicht hervorgerufen werden können, es sei denn, dass hinreichende Anhaltspunkte für eine Sonderfallprüfung nach Nummer 4.8 der TA Luft vorliegen. Für kleine Räucheranlagen, die keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen (siehe 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetz - 4. BImSchV) können die Informationen dieser Richtlinie neben den Anforderungen durch das BImSchG und die TA Luft im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Beurteilung ebenfalls, gegebenenfalls aber eingeschränkt verwendet werden. Aus fachlicher Sicht sind unter Hinweis auf die allgemeinen Anforderungen zur Vorsorge gemäß Nummer 5 der TA Luft folgende Emissionswerte einschlägig: organische Stoffe (Nummer 5.2.5) krebserzeugende Stoffe (Nr. 5.2.7.1.1) geruchsintensive Stoffe (Nummer 5.2.8) Dioxine und Furane (Nummer 5.2.7.2). Die Anforderungen der TA Luft an Neuanlagen und an wesentliche Änderungen von Altanlagen gelten im Regelfall unmittelbar ab Inbetriebnahme. Für Altanlagen soll die Umsetzung der Anforderungen nach den allgemeinen Grundsätzen im Wege nachträglicher Anordnungen (§ 17 BImSchG) erfolgen, wobei eine allgemeine Sanierungsfrist bis spätestens 30. Oktober 2007 gilt, soweit nicht im Einzelfall eine besondere, vorrangig zu beachtende Sanierungsfrist geregelt ist. Bis dahin gelten für Altanlagen die bisherigen Anforderungen der jeweiligen Anlagengenehmigung, die sich nach der TA Luft 1986 richten. Auf die für den Bau und Betrieb der Anlagen geltenden Gesetze, Verordnungen, Verwaltungs- und sonstige Vorschriften und die Ergebnisse des BREF Food, Drink and Milk wird an geeigneter Stelle hingewiesen (siehe auch Schriftum). Außerdem sind die wichtigsten technischen Regeln zitiert. Volumenangaben für Gase, die auf den Normzustand (273 K, 1013 mbar) nach Abzug des Wasserdampfanteils bezogen sind, sind in dieser Richtlinie mit (tr) gekennzeichnet. Volumenangaben für Gase, die auf den Normzustand einschließlich des Wasserdampfanteils bezogen sind, sind mit (f) gekennzeichnet.