Kurzreferat
Gerüche fallen entsprechend dem §3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) bei Erfüllung bestimmter Kriterien in die Kategorie erheblicher Belästigungen. Bei Ekel erregenden oder Übelkeit auslösenden Gerüchen können Gesundheitsgefahren nicht ausgeschlossen werden. Hierdurch ist ein erhöhter Prüfaufwand der zuständigen Behörde erforderlich. Bislang gab es keine standardisierte Vorgehensweise, um zu ermitteln, ob ein Geruch als Ekel erregend oder Übelkeit auslösend einzustufen ist. Die Richtlinie bietet mit einer standardisierten Vorgehensweise Hilfestellung. Dazu stellt sie einen objektiven Maßstab zur Verfügung. Mithilfe eines Fragebogens wird das Ekelpotenzial der Geruchsqualität einer Anlage schrittweise am Emissions- und am Immissionsort bestimmt. Wird das kritische Ekelpotenzial am zu prüfenden Immissionsort erreicht bzw. überschritten, kann eine Bewertung der Geruchsqualität der Anlage als Ekel erregend begründet werden. In diesem Fall ist von einer Gesundheitsgefahr und nicht mehr von einer erheblichen Belästigung auszugehen. Demzufolge besteht unmittelbarer Handlungsbedarf. Die Richtlinie ergänzt das technische Regelwerk rund um die Messung und Bewertung von Gerüchen in der Außenluft (DIN EN 13725, DIN EN 16841-1 und DIN EN 16841-2, VDI 3940 Blatt 3 bis Blatt 5, VDI 3880, VDI 3883 Blatt 1 bis Blatt 4, VDI 3884 Blatt 1) sowie die Regelungen der TA Luft Anhang 7 ergänzt.