Kurzreferat
Diese Richtlinie gilt für die brandschutztechnischen Nachweise tragender Bauteile in Stahl- und Stahlverbundbauweise. Sie gilt für den Nachweis ausreichender Tragfähigkeit im Brandfall (Tragfähigkeitskriterium R nach Eurocodes). Die Regelungen gelten für Träger, Stützen und Decken. Diese Richtlinie gilt für bauliche Anlagen und Räume die als Büro- oder als Verwaltungsgebäude genutzt und als eigenständiger Brandabschnitt betrachtet werden, der z.B. gegenüber Kellergeschossen oder Tiefgaragen brandschutztechnisch getrennt ist. Diese Richtlinie gilt für Gebäude mittlerer Höhe (bis zur Hochhausgrenze). Die Oberkante des fertigen Fußbodens des obersten Geschosses, in dem Aufenthaltsräume vorhanden oder möglich sind, ist für Gebäude mittlerer Höhe kleiner oder gleich 22 m. Diese Richtlinie gilt nicht für: - Bürogebäude, in denen größere Menschenansammlungen zu erwarten sind; - Bürogebäude, die teilweise bewohnt werden; - die Gebäudeteile, die ganz oder teilweise als ober- oder unterirdische Garagen genutzt werden; - Kellergeschosse.