Kurzreferat
Diese Allgemeinen und Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen gelten für Maßnahmen im Havariefall in den Bereichen: – Bergung, – Abschleppen, – Transport, – Lagerung, – Entsorgung von sicherheitskritischen Fahrzeugen und deren Energiespeichern, die nicht oder teilweise nicht (Hybride) durch herkömmliche fossile Treibstoffquellen angetrieben sind. Bei den Fahrzeugen und Energiespeichern kann es sich um standardmäßig ausgerüstete (Originalfahrzeuge) handeln. Hierunter fallen Elektrofahrzeuge, Hybride, Wasserstofffahrzeuge, Fahrzeuge mit Brennstoffzellentechnologie und Gasfahrzeuge aller Gasarten, also um Fahrzeuge mit sogenannten alternativen Antriebsarten. Der Geltungsbereich erstreckt sich daneben auf nach-, auf oder umgerüstete Fahrzeuge. Bei einem auf- oder nachgerüsteten Fahrzeug handelt es sich um Fahrzeuge, bei denen der ursprüngliche Antrieb beibehalten und mit einer alternativen Antriebsart ergänzt wurde. Umgerüstete Fahrzeuge sind Fahrzeuge, die von ihrem ursprünglichen Antrieb auf einen alternativen Antrieb umgerüstet wurden. Der Begriff der Fahrzeuge erstreckt sich auf Boden-, Wasser- und Luftfahrzeuge unabhängig vom jeweiligen Verkehrsträger (Straße, Schiene, Binnengewässer, Meer, Luftraum). Neben den Fahrzeugen gelten die Güte- und Prüfbestimmungen für stationäre Energiespeicher wie z. B. fabrikneue und aus anderen Bereichen bereits gebrauchte Lithium-Ionen-Akkumulatoren (Batteriespeicher) bei Photovoltaikanlagen.