VdS-Richtlinien für Sicherheitsunternehmen - Interventionsstellen (IS) - Teil 1: Anforderungen

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VdS 2172-1:2020-09

VdS-Richtlinien für Sicherheitsunternehmen - Interventionsstellen (IS) - Teil 1: Anforderungen

Ausgabedatum
2020-09
Originalsprachen
Deutsch
Seiten
33
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2020-09
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Deutsch
Seiten
33

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Kurzreferat

Diese Richtlinien beschreiben die Anforderungen an Interventionsstellen (IS), die Durchführung der Sicherungsdienstleistung "Intervention" sowie die Sicherungsdienstleistung "Effizienzsteigerung zur Gefahrenabwehr". Die Einhaltung und Aufrechterhaltung dieser Anforderungen sind Voraussetzung für eine erfolgreiche Zertifizierung nach den Richtlinien VdS 2172-2. Die Interventionsstelle als Teil der Sicherungskette nach VdS 3138-1 oder DIN VDE V 0827-11 dient zur schnellstmöglichen Erkennung, Bewertung und Abwehr der mit Hilfe von Überwachungstechnik vom Schutzobjekt gemeldeten Gefahren. Die Sicherungskette beginnt und endet am Schutzobjekt. Interventionen sind gefahrabwehrende und schadenbegrenzende Maßnahmen in Bezug auf das gefährdete Schutzobjekt und die signalisierte Gefahr. Sie sind eine unmittelbare Reaktion auf eine Alarmierung aus Brandsicherheitsanlagen und Sicherheitsanlagen und wesentliche Voraussetzung für die anschließende Ermittlung der Schadenursache vor Ort. Zu Brandsicherheitsanlagen und Sicherheitsanlagen zählen unter anderem: − Brandmeldeanlagen, Brandwarnanlagen, Feuerlöschanlagen; − Einbruchmeldeanlagen, Überfallmeldeanlagen, Gefahrenwarnanlagen; − Notfall- und Gefahren-Reaktions-Systeme; − Videoüberwachungsanlagen, Externe Perimeter-Sicherheitsanlagen; − elektronische Zutrittskontrollanlagen; − elektroakustische Notfallwarnsysteme. Die IS muss aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen mit Notruf- und Service-Leitstellen (NSLn) oder anderen Auftraggebern die im Interventionsplan festgelegten Interventionsmaßnahmen durchführen.
Ersatzvermerk

Dokument wurde ersetzt durch VdS 2172-1:2025-10 .

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