Verfahrensrichtlinien für die Anerkennung von GIV-Ausbildungsstätten

Technische Regel [AKTUELL]

VdS 3121:2020-12

Verfahrensrichtlinien für die Anerkennung von GIV-Ausbildungsstätten

Ausgabedatum
2020-12
Originalsprachen
Deutsch
Seiten
13

10,12 EUR inkl. MwSt.

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Kurzreferat

Die Zertifizierungsstelle von VdS Schadenverhütung (nachstehend VdS-Zertifizierungsstelle genannt) erkennt nach Auftrag sowie entsprechend den Richtlinien VdS 3117 "Sachkundige für Planung, Errichtung und Prüfung von Kommunikationskabelanlagen" (nachstehend GIV-Sachkundige genannt) an. Eine wichtige Voraussetzung für die Anerkennung als GIV-Sachkundiger ist die VdS-Qualifikationsprüfung nach VdS 3117, Abschnitt 5.4.3 und Anhang B. Für die Teilnahme an dieser VdS-Qualifikationsprüfung benötigt der Auftraggeber der Anerkennung die Bescheinigung einer VdS-anerkannten GIV-Ausbildungsstätte (nachstehend GIV-Ausbildungsstätte genannt). Für GIV-Ausbildungsstätten gilt: - Sie bereiten auf die Teilnahme zum Test des Nachweises der Grundkenntnisse (Basistest), siehe Abschnitt 2, sowie zur VdS-Qualifikationsprüfung vor. - Sie bescheinigen den Auftraggebern nach Bestehen die erfolgreiche Teilnahme am Basistest sowie an der VdS-Qualifikationsprüfung entsprechend VdS 3117, Abschnitt 5.4.3. - Sie verpflichten sich, bei der Ausbildung zum GIV-Sachkundigen die Anforderungen und Verpflichtungen aus Abschnitt 5.1.2 dieser Richtlinien zu beachten. Die Ausbildungsinhalte zum VdS-anerkannten GIV-Sachkundigen werden im Anhang B der VdS 3117 festgelegt und beschrieben.
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