Verfahrensrichtlinien für die Anerkennung von PV-Ausbildungsstätten

Technische Regel [AKTUELL]

VdS 3175:2013-09

Verfahrensrichtlinien für die Anerkennung von PV-Ausbildungsstätten

Ausgabedatum
2013-09
Originalsprachen
Deutsch
Seiten
10

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Kurzreferat

1.1 Allgemeines: Die Zertifizierungsstelle von VdS Schadenverhütung (nachstehend VdS-Zertifizierungsstelle genannt) erkennt nach Auftrag entsprechend den Richtlinien VdS 3174 "Sachverständige für Photovoltaikanlagen" (nachstehend PV-Sachverständige genannt) an. Eine wichtige Voraussetzung für die Anerkennung als PV-Sachverständiger ist die Qualifikationsprüfung nach VdS 3174, Abschnitt 5.2.3. Diese Qualifikationsprüfung ist nach der Teilnahme an einem Lehrgangs nach VdS 3174, Abschnitt 5.2.2 bei einer VdS-anerkannten PV-Ausbildungsstätte (nachstehend PVAusbildungsstätte genannt) abzulegen. Für die PV-Ausbildungsstätten gilt: Sie bereiten mit einem entsprechenden Lehrgang den Teilnehmer auf die Qualifikationsprüfung vor (siehe VdS 3174, Abschnitte 5.2.2 und 5.2.3). Sie führen die Qualifikationsprüfung nach der Prüfungsordnung VdS 3176 durch und verwenden dabei ausschließlich die mit VdS abgestimmten Fragen. Sie verpflichten sich, bei der Ausbildung zum PV-Sachverständigen die Anforderungen und Verpflichtungen aus nachfolgendem Abschnitt 5.1.2 zu beachten. 1.2 Bedeutung der Anerkennung von PV- Ausbildungsstätten: Das Anerkennungsverfahren für PV-Ausbildungsstätten dient dazu, die Qualität der Ausbildung zum PV-Sachverständigen einheitlich festzulegen und zu überwachen. Hat eine Ausbildungsstätte die Anerkennung als PV-Ausbildungsstätte beauftragt und entsprechend diesen Richtlinien gegenüber VdS Schadenverhütung nachgewiesen, dass sie über eine ausreichende Kompetenz verfügt und ihr entsprechendes Vertrauen entgegengebracht werden kann, die Ausbildung zum VdS-anerkannten PV-Sachverständigen in gleichbleibender Qualität durchzuführen, erhält sie hierüber einen Bescheid. Sie ist damit berechtigt, die Bezeichnung VdS-anerkannte PV-Ausbildungsstätte zu führen und entsprechende Lehrgänge nach VdS 3174, Abschnitt 5.2.2 anzubieten und selbstverantwortlich durchzuführen. Die Anerkennung wird von VdS Schadenverhütung ausgesprochen und gilt bis auf Widerruf.
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