Liebe Kundinnen und Kunden,
ab dem 23.Dezember 2025 ab 13:00 Uhr befinden wir uns in der Weihnachtspause und sind ab dem 5. Januar 2026 wieder persönlich für Sie erreichbar.
Bitte beachten Sie, dass neue Registrierungen sowie manuell zu bearbeitende Anliegen erst ab diesem Datum bearbeitet werden.
Bestellungen und Downloads können Sie weiterhin jederzeit online durchführen. Zudem finden Sie in unseren FAQ viele hilfreiche Informationen.
Wir wünschen Ihnen frohe Feiertage, eine erholsame Zeit und einen guten Start in ein gesundes neues Jahr!
Ihre DIN Media GmbH
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Dieses Dokument gilt für Erschütterungsmelder in Gebäuden, die Stöße oder Stoßserien durch gewaltsame Angriffe auf physische Barrieren wie Türen oder Fenster erkennen. Es legt Sicherheitsgrade 1-4 sowie Umweltklassen I-IV fest. Ein Erschütterungsmelder muss alle Anforderungen des jeweiligen Grades erfüllen. Dieses Dokument gilt nicht für Melder gegen Angriffe auf Tresore (zum Beispiel Bohren, Schneiden), nicht für die Verwendung im Außenbereich und nicht für Systemverbindungen. Es behandelt zudem nicht die Einhaltung regulatorischer Richtlinien, außer Bedingungen für EMV-Prüfungen. Gegenüber DIN EN 50131-2-8 (VDE 0830-2-2-8):2017-06 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) Allgemeine Überarbeitung des Dokumentaufbaus; b) allgemeine Überarbeitung der Abschnitte zu Anforderungen und Prüfungen; c) Überarbeitung der Festlegungen für die Anforderungen an die Erfassungsleistung und für Prüfverfahren; d) Überarbeitung der Festlegungen für die Störfestigkeitsanforderungen und für Prüfverfahren; e) gegebenenfalls eindeutigere Formulierungen, um Missverständnisse zu vermeiden und die Lesbarkeit zu optimieren. Typische Anwendungsbeispiele des Dokuments sind Erschütterungsmelder an Türen oder Fenstern in Gebäuden zur Erkennung von gewaltsamen Einbruchsversuchen.
Gegenüber DIN EN 50131-2-8 (VDE 0830-2-2-8):2017-06 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) allgemeine Überarbeitung des Dokumentaufbaus; b) allgemeine Überarbeitung der Abschnitte zu Anforderungen und Prüfungen; c) Überarbeitung der Festlegungen für die Anforderungen an die Erfassungsleistung und für Prüfverfahren; d) Überarbeitung der Festlegungen für die Störfestigkeitsanforderungen und für Prüfverfahren; e) gegebenenfalls eindeutigere Formulierungen, um Missverständnisse zu vermeiden und die Lesbarkeit zu optimieren.