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Norm [ZURÜCKGEZOGEN]
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Die DIN EN 12493 legt Mindestanforderungen an Werkstoffe, Auslegung, Bau und Ausführungsverfahren sowie Prüfungen für geschweißte Druckbehälter für Straßentankfahrzeuge für Flüssiggas (LPG, en: Liquefied Petroleum Gas) und deren angeschweißtes Zubehör fest, die aus Kohlenstoffstahl, Kohlenstoff-Manganstahl und mikrolegiertem Stahl hergestellt werden. Es besteht keine Obergrenze für die Größe, da diese durch die Begrenzung der Bruttomasse des Fahrzeuges festgelegt wird. Diese Europäische Norm gilt nicht für Druckbehälter für Tankcontainer.
An der letzten veröffentlichten Fassung von 2013-03 wurden einige Änderungen an den Begrifflichkeiten durchgeführt, welche die volle Konformität mit dem ADR 2015 sicherstellen sollen. Im Zuge der Vereinheitlichung der Terminologie wurde der Titel von "Straßentankfahrzeuge" in "Straßentankwagen" geändert. Die Norm beinhaltet den Änderungsentwurf zur Norm DIN EN 12493/A1:2014-03. Für diese Norm ist das Gremium NA 016-00-06 AA "Flüssiggas-Geräte und Ausrüstung; Spiegelausschuss zu CEN/TC 286" im DIN zuständig.
Dieses Dokument ersetzt DIN EN 12493:2014-03 .
Dokument wurde ersetzt durch DIN EN 12493:2018-08 , DIN EN 12493:2017-01 .
Gegenüber DIN EN 12493:2012 06 und DIN EN 12493:2014-03 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) Änderung der Berechnungen der Wanddicke zur Vermeidung jeglicher Verwechselungen mit Auslegungsdrücken im ADR; b) Änderung des hydraulischen Prüfdruckes zur Vermeidung jeglicher Verwechselungen mit hydraulischen Prüfdrücken im ADR sowie zur Herabsetzung der maximalen Zugspannung (zum Zeitpunkt der hydraulischen Prüfung); c) Hinzufügung von Berechnungen der Mindestdicke; d) Klarstellung der Anforderungen an die Schwallbleche; e) Änderung der (normativen) Verweisungen auf Anhang C in informative Verweisungen. f) Übernahme der Anforderung, dass die Wanddicke die Mindestwanddicke nach ADR nicht unterschreiten darf; g) Änderung der Zuständigkeiten und Begriffe (zuständige Behörde, benannte Stelle, unabhängige Stelle) in 8.1.1, 8.6.1 b), 8.6.4 und 8.6.5; h) Änderung des Begriffs "Straßentankfahrzeug" in "Straßentankwagen".