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Norm [ZURÜCKGEZOGEN]
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Diese Norm ist anzuwenden auf die Prüfung von Schweißern und Bedienern von Schweißeinrichtungen beim Schmelzschweißen von metallischen Bauteilen in der Luft- und Raumfahrt. Eine nach dieser Norm abgelegte Schweißer- oder Bedienerprüfung stellt sicher, dass der betreffende Schweißer das nach dem Stand der Technik erforderliche Mindestmaß an handwerklicher Fertigkeit und theoretischen Fachkenntnissen zum Schweißen luft- und raumfahrttechnischer Produkte nachgewiesen hat. Die Norm legt damit die Anforderungen für die Qualifizierung des Schweißens beim Schmelzschweißen von luft- und raumfahrttechnischen Anwendungen fest.Das für dieses Dokument zuständige Normungsgremium ist der Arbeitsausschuss NA 092-00-17 AA ″Schweißen im Luft- und Raumfahrzeugbau (DVS AG A 9)″ des DIN-Normenausschusses Schweißen und verwandte Verfahren (NAS).
Dieses Dokument ersetzt DIN ISO 24394:2013-12 .
Dokument wurde ersetzt durch DIN ISO 24394:2021-05 .
Gegenüber DIN ISO 24394:2013-12 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) Einführung des Bedieners von automatischen Schweißeinrichtungen (3.4), der von der Prüfung ausgenommen werden kann; b) Einführung der Definition für automatisches Schweißen (siehe 3.12) und mechanisches Schweißen (siehe 3.13); c) die Anforderungen in 4.4 "Für Schweißerprüfungen anwendbare Erzeugnisformen/Halbzeuge" wurden präzisiert; d) die Geltungsbereiche für Schweißpositionen pro Prüfstück sind nun in einer separaten Tabelle aufgeführt; e) Anpassung bei den Werkstoffgruppen (siehe 4.5), Werkstoffgruppe F wurde eingeführt; f) neuer Unterabschnitt 4.6 "Materialdicke" und neuer Unterabschnitt 4.6.3 "Materialdicke bei Fertigungsschweißungen an Gussteilen"; g) Anforderungen in 5.1 "Körperliche Anforderungen an Schweißer und Bediener von Schweißeinrichtungen" wurden geändert; h) neuer Listenpunkt g) wurde in 6.1.1 eingeführt; i) die Anforderung, dass die theoretische Prüfung zu dokumentieren ist (siehe 6.2), wurde eingeführt; j) Verweisungen auf die Normenreihe EN 462 für Durchstrahlungsbilder wurden entfernt (siehe 8.4); k) im Abschnitt 9 "Annahmekriterien" wird nun ausdrücklich angegeben, dass für das Prüfstück TP6 nur die im Zuge der Schweißung entstandenen Merkmale zu beurteilen sind; l) benötigt ein Schweißer/Bediener von Schweißeinrichtungen eine Sehhilfe, muss dies auf der Prüfungsbescheinigung vermerkt werden (siehe Abschnitt 10); m) eindeutige Aussage zur Gültigkeitsdauer der Prüfungsbescheinigung (Monatsende des Datums der Anfertigung der Prüfstücke + 2 Jahre); n) die neu eingeführte Werkstoffgruppe F wurde in die Tabellen in Anhang A eingefügt; o) redaktionelle Überarbeitung der Norm.