Kurzreferat
Die Richtlinienreihe VDI 2776 gibt Hilfestellungen für die erfolgreiche Konzeption und den Betrieb von modularen Anlagen in der Prozessindustrie.In dieser Richtlinie werden die Grundzüge und Anforderungen von Betrieb und Wartung dieser Anlagen beschrieben. Die Richtlinie beschreibt das Changemanagement beim Übergang von der Anlagenkonzeption zur Betriebsphase insbesondere im variablen Lifecycle der modularen Rahmenbedingungen.Es werden Rollen und Verantwortlichkeiten entlang des Asset Life Cycle im Abschnitt "Betrieb" festgelegt. Die Richtlinie beschreibt die möglichen Betreibermodelle und arbeitet die Vor- und Nachteile sowie die sich daraus ergebenden Verpflichtungen heraus. Sie umreißt die Rahmenbedingungen der Betriebsweisen in Abhängigkeit Universalität der Elemente des modularen Konzepts. Die Richtlinie gibt auch Handlungsempfehlungen zur Qualitätssicherung und Validierung innerhalb der flexiblen Betriebskonfiguration und erläutert die strukturierte Vorgehensweise zur Validierung der gewählten Betriebsweise innerhalb der vom Hersteller vorgegebenen Betriebsparameter (bestimmungsgemäßer Betrieb). Daraus ergeben sich eindeutige Kriterien zur Identifikation von Rekonfigurationsbedarf. Die Richtlinie regelt den strukturierten Übergang von Anlagenkonfiguration zu Betrieb und damit den Übergang der Rollenverantwortung. Zusätzlich werden Sicherheitstechnische Konzepte und Maßnahmen zur Einhaltung der Betreiberpflichten im Bereich ArbSchG und BetrSichV beschrieben.Sie beschreibt die für modulare Anlagen spezifische Gestaltung der Aufgabenverteilung bei Prüfungen und Wartungen, Maintenance der Anlageteile auf verschiedene Verantwortungsbereiche.Die Richtlinie gibt Ausblick auf verschiedenartige Betreiber und Servicemodelle und richtet sich damit vornehmlich an die Betreiber, die vor der Entscheidung stehen, neue Prozesse entweder klassisch oder modular aufgebaut zu realisieren, ohne dabei jene Fragestellungen außer Acht zu lassen, die sich während des Betriebs modularer Anlage aus dem Zwang der Optimierung ergeben.