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Diese Prüfrichtlinie gilt für Polyurethan-Schaumstoffe, die als Befestigungsmaterial für Türzargen aus Holz- und Holzwerksstoffen Einsatz finden. Die in Gebinden, wie z. B. Aerosolbehältern, angelieferten Erzeugnisse werden im Handverfahren verarbeitet. Die Bestimmungen gelten nicht für maschinenverschäumte Systeme, z. B. bei Ortschäumen.
Diese Prüfrichtlinie gilt für Polyurethan-Schaumstoffe, die als Befestigungsmaterial für Türzargen aus Holz- und Holzwerksstoffen Einsatz finden. Die in Gebinden, wie z. B. Aerosolbehältern, angelieferten Erzeugnisse werden im Handverfahren verarbeitet. Die Bestimmungen gelten nicht für maschinenverschäumte Systeme, z. B. bei Ortschäumen.
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