Kurzreferat
Das Dokument gilt für Anlagen zur Bodenluftabsaugung und zum Grundwasserstrippen. Hierzu gehören ortsfeste oder mobile Anlagen zur Sanierung leichtflüchtiger Bodenkontaminationen, sofern sie nicht als Nebeneinrichtung von Anlagen zur Behandlung von verunreinigtem Boden nach Nr. 8.7 des Anhangs der BImSchV 4 betrieben werden. Die hier behandelten Anlagen bedürfen somit keiner Genehmigung nach BImSchG.