Zusatzeinrichtung für Blinde und Sehbehinderte an Straßenverkehrs-Signalanlagen (SVA) - Anforderungen

Norm-Entwurf [ZURÜCKGEZOGEN]

DIN 32981:2014-06 - Entwurf

Zusatzeinrichtung für Blinde und Sehbehinderte an Straßenverkehrs-Signalanlagen (SVA) - Anforderungen

Englischer Titel
Special devices for blind and partially sighted persons on traffic signals - Requirements
Erscheinungsdatum
2014-05-02
Ausgabedatum
2014-06
Originalsprachen
Deutsch
Seiten
17

ab 82,60 EUR inkl. MwSt.

ab 77,20 EUR exkl. MwSt.

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Deutsch
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Einführungsbeitrag

Um den etwa 150 000 blinden und 500 000 sehbehinderten Menschen in Deutschland eine sichere und ungehinderte Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr zu ermöglichen, sind unter anderem blindenspezifische Zusatzeinrichtungen an Straßenverkehrs-Signalanlagen (SVA) erforderlich. Dieser Norm-Entwurf legt für blinde und sehbehinderte Menschen Anforderungen an Zusatzeinrichtungen bei ortsfesten Straßenverkehrs-Signalanlagen (SVA) und Fußgängerfurten im öffentlichen Straßenraum in Verbindung mit DIN EN 50556 (VDE 0832-100), DIN VDE V 0832-110, DIN EN 50293 (VDE 0832-200) und den Richtlinien für Lichtsignalanlagen (RiLSA) fest. Dieser Norm-Entwurf gilt für transportable Lichtsignalanlagen mit kreuzendem oder einmündendem Verkehr, wenn Zusatzsignale für blinde und sehbehinderte Menschen gefordert werden, siehe Typ D der TL-Transportable Lichtsignalanlagen 97. Bei Anlagen, die sich im Umbau befinden oder durch Baumaßnahmen eine Ersatzsignalisierung erfordern, ist die temporäre Anlage mit Zusatzsignalen für blinde und sehbehinderte Menschen auszuführen. Dieser Norm-Entwurf wurde vom Arbeitsausschuss NA 063-06-04 AA "Kommunikations- und Orientierungshilfen für Blinde und Sehbehinderte" im Normenausschuss Medizin (NAMed) im DIN e. V. erarbeitet.

Inhaltsverzeichnis

ICS

11.180.30, 93.080.30
Ersatzvermerk

Dokument wurde ersetzt durch DIN 32981:2015-10 .

Änderungsvermerk

Gegenüber DIN 32981:2002-11 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) der Anwendungsbereich wurde auf temporäre und transportable Lichtsignalgen ausgeweitet; b) der Begriff "Grünphase" wurde aufgenommen; c) im gesamten Dokument wurde der Begriff "Grünzeit" durch "Grünphase" ersetzt; d) Abschnitt "Normative Verweisungen" wurde aktualisiert; e) die Montagehöhe für akustische Signalgeber wurde festgesetzt; f) bei taktilen Signalgebern (4.2) wurde die Wechselwirkung mit der Umgebung neu aufgenommen; g) Abschnitt 5 wird durch den Abschnitt "Technische, funktionale und elektrische Sicherheitsanforderungen" ersetzt; h) Abschnitt 6 "Schnittstellen" wurde neu aufgenommen; i) Abschnitt 7 "Typprüfung des akustischen und/oder taktilen Signalgebers" wurde neu aufgenommen; j) Abschnitt 8 "Umwelt- und EMV Anforderungen" wurde neu aufgenommen; k) Abschnitt 9 "Betriebliche Anforderungen" wurde neu aufgenommen.

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