Pyrotechnische Gegenstände - Pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater; Deutsche und Englische Fassung prEN 16256:2026

Norm-Entwurf [VORBESTELLBAR]

DIN EN 16256:2026-08 - Entwurf

Pyrotechnische Gegenstände - Pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater; Deutsche und Englische Fassung prEN 16256:2026

Englischer Titel
Pyrotechnic articles - Theatrical pyrotechnic articles; German and English version prEN 16256:2026
Erscheinungsdatum
2026-06-26
Ausgabedatum
2026-08
Originalsprachen
Deutsch, Englisch
Seiten
136

ab 168,10 EUR inkl. MwSt.

ab 157,10 EUR exkl. MwSt.

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2026-06-26
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2026-08
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Einführungsbeitrag

Dieses Dokument definiert verschiedene Begriffe und spezifische Anforderungen in Bezug auf das Design, die Konstruktion, die Leistung, die Ursprungsverpackung und die Prüfung von pyrotechnischen Gegenständen für Bühne und Theater und spezifiziert ihre Gegenstandstypen. Es legt das Verfahren zum Einordnen von Gegenstandstypen, Untertypen oder einzelnen pyrotechnischen Gegenständen für Bühne und Theater in die zutreffenden Kategorien T1 oder T2 fest und listet diese auf. Es legt Mindestanforderungen an die Kennzeichnung des Gegenstands und der Ursprungsverpackung sowie an die Gebrauchsanweisung fest. Spezifische Prüfverfahren für pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater der Gegenstandstypen sind definiert. Das zuständige nationale Normungsgremium ist der Arbeitsausschuss NA 062-03-111 AA "Pyrotechnische Gegenstände" im DIN-Normenausschuss Materialprüfung (NMP).

Inhaltsverzeichnis

ICS

71.100.30
Ersatzvermerk
Änderungsvermerk

Gegenüber DIN EN 16256-1:2012-12, DIN EN 16256-2:2012-12, DIN EN 16256-3:2013-03, DIN EN 16256-4:2013-03 und DIN EN 16256-5:2013-03, wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) normative Verweisungen aktualisiert; b) in Abschnitt 3 "Begriffe" den Begriff "kontinuierlicher Effekt" gestrichen und die Begriffe 3.6 "Detonation", 3.7 "detonativer Explosivstoff", 3.41 "Effektgrößen", 3.42 "Effektladung", 3.43 "Zerlegerladung", 3.44 "Treibladung", 3.45 "Baumusterprüfung" und 3.46 "Losprüfung" hinzugefügt; c) unter 3.5 und 3.36 folgende Anmerkung 1 zum Begriff hinzugefügt: "Materialien wie Konfetti usw. werden nicht als Effekt betrachtet."; d) unter 3.37 folgende Anmerkung 1 zum Begriff hinzugefügt: "Es können unterschiedliche Sicherheitsabstände für Personen bestehen, die durch Schutzausrüstung vor den Auswirkungen geschützt sind, und für solche ohne Schutzausrüstung."; e) in Tabelle 1 die Beschreibung und Wirkung von "Komet" und "Feuertopf" überarbeitet; f) in Tabelle 2 für "Komet" und "Feuertopf" die Fußnote: "Nur wenn das pyrotechnische Bauteil in den Abschussrohr vorgeladen ist (siehe 6.5)." hinzugefügt; g) 6.5 "Spezifische Anforderungen an Kometen und Feuertöpfe" hinzugefügt; h) 6.6 "Verwendung detonativer Explosivstoffe" und 6.7 "Verbotene Substanzen" überarbeitet und an die WG 2 angepasst; i) unter 8.2 "Anzündungen und elektrische Anzünder" eine Anforderung zur Übereinstimmung mit EN 16265 hinzugefügt, die nur die ESD-Prüfung betrifft; j) unter 9.2.4 "Effektgrößen" für die Losprüfung zwischen Gegenständen der Kategorie T1 und Gegenständen der Kategorie T2 unterschieden; k) unter 9.2.5 "Schalldruckpegel" eine Anforderung für Gegenstände, bei denen der Parameter B auf dem Etikett oder in der Gebrauchsanweisung angegeben ist, hinzugefügt; l) unter 9.2.7 "Brennendes oder glühendes Material" Folgendes hinzugefügt: "Zusätzlich darf für Gegenstände, bei denen der Parameter D angegeben ist und nicht mit einem ‚+' in der Kennzeichnung versehen ist, kein brennendes oder glühendes Material auf den Boden fallen, siehe Tabelle A.1."; m) unter 9.2.9 "Weggeschleuderte Reststücke" eine Anforderung für Gegenstände, bei denen der Parameter C auf dem Etikett oder in der Gebrauchsanweisung angegeben ist, hinzugefügt; n) unter 9.4 "Mindestsicherheitsabstände für pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater der Kategorie T1 (Baumusterprüfung)" eine Anforderung bezüglich des Aufrundens der berechneten Wert für T1-Rundraketen und T1-Höhenblitze auf den nächsten Meter hinzugefügt; o) 11.4 "Prüfbericht" um 4 Listenpunkte ergänzt; p) unter 12.1 "Allgemeines" eine Anforderung für Losprüfungen hinzugefügt; q) in Tabelle 10 die Effektgrößen ausführlicher erläutert; r) unter 13.3 "Kategorie, Registrierungsnummer, Produkt, Los- oder Seriennummer" Folgendes hinzugefügt: "Produkt, Los- oder Seriennummer"; s) unter 13.9 "Gebrauchsanweisung, Sicherheits- und Entsorgungsangaben" den Satz "Dieser pyrotechnische Gegenstand ist nur für Bühnen-, Film- und Fernsehproduktionen oder ähnliche Verwendungen vorgesehen." hinzugefügt; t) unter 16.2 "Im Innenraum" eine Anforderung bezüglich des Prüfbereichs hinzugefügt; u) unter 18.4.2 "Durchführung" die Einrichtung des Mikrofons des Schallpegelmessers besser spezifiziert; v) 18.17 "Verwendung detonativer Explosivstoffe" mit der Beschreibung einer zusätzlichen Prüfung für detonative Explosivstoffe hinzugefügt; w) Literaturhinweise aktualisiert; x) Dokument redaktionell überarbeitet.

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