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Dieser Teil von IEC 60794-1 beschreibt Prüfverfahren, die der Aufstellung einheitlicher Anforderungen an Lichtwellenleiter-Kabel für die mechanische Eigenschaft - Biegen unter Zug - dienen. Der Zweck dieser Prüfung ist die Bestimmung der Fähigkeit eines LWL-Kabels, der Biegung um Rollen oder Bögen während der Verlegung zu widerstehen, wenn eine festgelegte Belastung ausgeübt wird. Dieses Dokument ist anwendbar für Lichtwellenleiterkabel (LWL-Kabel) zur Verwendung in Telekommunikationseinrichtungen und in Geräten, in denen ähnliche Verfahren angewendet werden, sowie für Kabel, die eine Kombination aus Lichtwellenleitern und elektrischen Leitern enthalten. Als Referenzanleitung zu jeglichen Prüfverfahren und für die allgemeinen Anforderungen siehe IEC 60794-1-2. Der Begriff „Lichtwellenleiterkabel“ kann in diesem Dokument auch LWL-Kabelelemente, Mikrorohr-Fasereinheiten und so weiter einschließen. Es gibt keine Einschränkungen im Anwendungsbereich des Dokuments. Gegenüber DIN EN 60794-1-21 (VDE 0888-100-21):2021-03 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) Die in IEC 60794-1-21:2015+AMD1:2020 enthaltene mechanische Prüfung wird jetzt in der Normenreihe IEC 60794-1-1xx einzeln benummert. Jedes Prüfverfahren wird jetzt in einem einzelnen Dokument statt als Teil einer Gruppe von mehreren Prüfverfahren behandelt; b) Verfahren und Normen der optischen Prüfung werden hinzugefügt; c) ein Abschnitt „4.7 Aufzuzeichnende Einzelheiten“ wird hinzugefügt. Dieses Dokument erhöht durch seine Anwendung die Investitionssicherheit für Hersteller und Anwender und gibt Prüflaboren und Herstellern definierte Angaben zur Prüfung und sichert Kompatibilität über Herstellergrenzen hinweg.
Gegenüber DIN EN 60794-1-21 (VDE 0888-100-21):2021-03 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) die in IEC 60794-1-21:2015+AMD1:2020 enthaltene mechanische Prüfung wird jetzt in der Normenreihe IEC 60794-1-1xx einzeln benummert. Jedes Prüfverfahren wird jetzt in einem einzelnen Dokument statt als Teil einer Gruppe von mehreren Prüfverfahren behandelt; b) Verfahren und Normen der optischen Prüfung werden hinzugefügt; c) ein Abschnitt „4.7 Aufzuzeichnende Einzelheiten“ wird hinzugefügt.