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Dieses Dokument legt zusätzlich zu IEC 62625-1 Anforderungen an ein Bordsystem zur Fahrdatenaufzeichnung (ODDRS) zum Zwecke der Audio- und Videoaufzeichnung im Zusammenhang mit der Unterstützung der systematischen Analyse von Zwischenfällen, Unfällen und Fahrprüfungen fest. Es definiert Anforderungen für Aufnahme, Speicherung und Abfrage von Audio- und Video-Szenen aus dem Führerraum mit Blick nach vorn. Dieses Dokument gilt nur für Audio- und Videoaufzeichnungen von Folgendem: - Fahrerkonversation über kabelgebundene fest installierte Sprechanlagen im Zug; - Sicht auf das Gleis vom Führerraum; - Umgebungsgeräusche und Unterhaltungen im Führerraum; - Sicht am Fahrzeugführerpult; - Sicht aus dem Führerraum. Dieses Dokument legt die Fähigkeiten der Audio- und Videoaufzeichnung des ODDRS mit einem gewissen Flexibilitätsniveau fest. Der Umfang dieser Fähigkeiten wird durch die Kategorien der aufgenommenen und aufgezeichneten akustischen und visuellen Bereiche festgelegt. Dieses Dokument trifft keine Auswahl der Audio- und Videoquellen zur Erfüllung der obigen Funktionen. Dieses Dokument gilt nicht für die Audio- und Videoaufzeichnung von Folgendem: - Fahrgastbereiche im Zug; - Fahrgasteinstiege in den Zug; - bordseitige technische Einrichtungen wie Stromabnehmer, Drehgestelle, Türen und so weiter; - sonstige Bereiche für berechtigtes Zugbegleitpersonal wie Zugbetreuer-Abteil, Bordküche und so weiter. Ein typischer Anwendungsfall für dieses Dokument ist die detaillierte Analyse eines Eisenbahnunfalls oder eines sicherheitsrelevanten Ereignisses. In solchen Situationen werden neben den klassischen Betriebs- und Ereignisdaten zusätzliche Informationen benötigt, um den Ablauf vollständig nachvollziehen zu können. Dieses Dokument legt hierzu die Anforderungen an ein Bordsystem zur Fahrdatenaufzeichnung (ODDRS) fest, das speziell für die Audio- und Videoaufzeichnung ausgelegt ist. Diese Aufzeichnungen unterstützen die systematische Untersuchung von Zwischenfällen, Unfällen sowie Fahrprüfungen, indem sie sichtbar und hörbar machen, was der Fahrzeugführer gesagt, gehört und gesehen hat und welche Handlungen er an seinem Fahrzeugführerpult ausgeführt hat.