Norm-Entwurf [VORBESTELLBAR]
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Dieses Dokument legt Sicherheitsanforderungen für handgehaltene nicht elektrisch betriebene Maschinen zum Zweck des Eintreibens eines Eintreibgegenstandes, um eine mechanische Verbindung oder Befestigung mit dem Werkstück herzustellen, die zum Beispiel aus Holz und Holzwerkstoff, Kunststoff, Faserstoff (lose oder verdichtet), Zement, Metall und aus einer Kombination dieser Materialien besteht, fest. Die Eintreibgeräte für Eintreibgegenstände können mit Druckluft oder brennbaren Gasen (die durch eine Batterie oder einen Akkumulator entzündet werden dürfen) betrieben werden. Die Energie wird zu einem Eintreibgegenstand über ein Zwischenelement übertragen, welches das Gerät nicht verlässt. Diese Geräte sind für den Gebrauch durch einen Benutzer bestimmt und werden durch die Hand oder Hände des Benutzers, mit oder ohne Aufhängung, zum Beispiel einen Stabilisator, gestützt. Mit dem Entwurf zur Neufassung der DIN EN ISO 11148-13 wurden im Wesentlichen die Definitionen für leichtes und schweres Gerät aktualisiert, um Masse und Länge der Eintreibgegenstände als bestimmende Faktoren zu verwenden. Des Weiteren wurden als Unterbrechungszeitraum für den Auslöser eine Dauer von maximal 5 s sowie entsprechende Prüfprotokolle aufgenommen. Neu enthalten ist zudem ein Bildzeichen für Geräte mit automatischer Rücksetzung. Für diesen Norm-Entwurf ist das Gremium NA 020-00-01 AA "Eintreibgeräte" bei DIN zuständig.
Dieses Dokument ersetzt DIN EN ISO 11148-13:2023-12 .
Gegenüber DIN EN ISO 11148-13:2019-07 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) Definitionen für leichtes und schweres Gerät aktualisiert, um Masse und Länge der Eintreibgegenstände als bestimmende Faktoren zu verwenden; b) als Unterbrechungszeitraum für den Auslöser eine Dauer von maximal 5 s aufgenommen; c) Prüfprotokolle über den Unterbrechungszeitraum für die Auslösung aufgenommen; d) ein neuer Anhang F "Geräuschmessverfahren" aufgenommen; e) das Bildzeichen G.1 für Geräte mit automatischer Rücksetzung aufgenommen; f) Anhang ZA an die Vorgaben der Verordnung (EU) 2023/1230 angepasst; g) Dokument redaktionell überarbeitet.