Liebe Kundinnen, liebe Kunden,
über die Osterfeiertage ist unsere Kundenservice-Hotline nicht besetzt. Wir sind ab dem 07.04. wieder für Sie da. Bitte beachten Sie, dass neue Registrierungen sowie manuell zu bearbeitende Anliegen erst ab diesem Datum bearbeitet werden.
Bestellungen und Downloads können Sie weiterhin jederzeit online durchführen. Zudem finden Sie in unseren FAQ viele hilfreiche Informationen.
Wir wünschen Ihnen ein schönes Osterfest!
Ihre DIN Media GmbH
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§ 10 Haftung und genehmigte Allgemeine Versicherungsbedingungen (redaktionelle Änderung), § 13 Nr. VOB/B (Gewährleistungsrecht - Mangelbegriff). Der Begriff "Gewährleistung" soll durch den Mangelbegriff ersetzt werden, der näher erläutert wird. Die Verjährungsfristen verlängern sich bei Bauwerke und Holzerkrankungen auf 4 Jahre, für Arbeiten an einem Grundstück auf 2 Jahre. Die Verjährungsfrist für die vom Feuer berührten Teile von Feuerungsanlagen beläuft sich weiterhin auf 1 Jahr. §17 Nr. 8 die Rückgabefrist für die Sicherheit für Vertragserfüllung und Gewährleistung wird verkürzt. §16 Nr. 5 die Verzugszinsen sollen von 5% auf 8% angehoben werden. §17 Nr. 4 eine Bürgschaft auf erstes Anfordern soll ausgeschlossen werden.