Liebe Kundinnen und Kunden,
ab dem 23.Dezember 2025 ab 13:00 Uhr befinden wir uns in der Weihnachtspause und sind ab dem 5. Januar 2026 wieder persönlich für Sie erreichbar.
Bitte beachten Sie, dass neue Registrierungen sowie manuell zu bearbeitende Anliegen erst ab diesem Datum bearbeitet werden.
Bestellungen und Downloads können Sie weiterhin jederzeit online durchführen. Zudem finden Sie in unseren FAQ viele hilfreiche Informationen.
Wir wünschen Ihnen frohe Feiertage, eine erholsame Zeit und einen guten Start in ein gesundes neues Jahr!
Ihre DIN Media GmbH
Norm [ZURÜCKGEZOGEN]
Produktinformationen auf dieser Seite:
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Dieses Dokument ist anzuwenden auf wiederkehrende Wirbelstromprüfungen an nicht ferromagnetischen Dampferzeuger-Heizrohren von Leichtwasserreaktoren, wobei die Prüfung mit Hilfe mechanisierter Prüfeinrichtungen von der Rohrinnenseite aus erfolgt. Eine wiederkehrende Wirbelstromprüfung von Dampferzeuger-Heizrohrstopfen als Bestandteil des Primärkreises ist nicht Gegenstand dieser Norm. Aufgrund der unterschiedlichen Ausführungsformen von Dampferzeuger-Heizrohrstopfen ist der Einsatz speziell angepasster und zu qualifizierender Prüftechniken erforderlich. Es werden Prüftechniken zum Auffinden von Inhomogenitäten (Oberfläche) und Anforderungen an Prüfpersonal, Prüfgeräte, die Vorbereitung der Prüf- und Gerätetechnik, Durchführung der Prüfung sowie die Protokollierung festgelegt. Für diese Norm ist das Gremium NA 062-07-47 AA "Zerstörungsfreie Prüfung in der Kerntechnik" im DIN zuständig.
Dieses Dokument ersetzt DIN 25435-6:2003-05 .
Dokument wurde ersetzt durch DIN 25435-6:2021-05 .
Gegenüber DIN 25435-6:2003-05 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) Anpassung der Gestaltung an die Festlegungen nach den Normen der Reihe DIN 820; b) Anpassung an die Änderungen der Normen der Reihe DIN 25435; c) Aktualisierung der normativen Verweisungen; d) Anpassung an die aktuelle Terminologie durch Streichung und Ergänzung von Begriffen; e) Anpassung der Anforderungen an das Prüfpersonal; f) Aktualisierung durch Aufnahme von Angaben zur Qualifizierung von Prüftechniken; Überarbeitung der Abschnitte Durchführung und Prüftechniken für Analysen; g) Inhalt des Abschnittes Dokumentation in den Abschnitt Protokollierung überführt.