Asphalt - Prüfverfahren - Teil 23: Bestimmung der indirekten Zugfestigkeit von Asphalt-Probekörpern; Deutsche Fassung EN 12697-23:2026

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DIN EN 12697-23:2026-11

Asphalt - Prüfverfahren - Teil 23: Bestimmung der indirekten Zugfestigkeit von Asphalt-Probekörpern; Deutsche Fassung EN 12697-23:2026

Englischer Titel
Bituminous mixtures - Test methods - Part 23: Determination of the indirect tensile strength of bituminous specimens; German version EN 12697-23:2026
Ausgabedatum
2026-11
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Inhaltsverzeichnis

ICS

93.080.20
Ersatzvermerk

Dieses Dokument ersetzt DIN EN 12697-23:2018-02 .

Änderungsvermerk

Gegenüber DIN EN 12697-23:2018-02 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) 3.2 "zylindrischer Probekörper": der Begriff und die Definition wurden gelöscht, da sie überflüssig sind; b) in 5.3 die Formulierung "auf ±0,2 kN" geändert in "auf 0,1 kN mit einer Fehlergrenze von 0,2 kN"; c) 5.4 geändert zu: "Thermostatisch geregeltes Wasserbad oder thermostatisch geregelte Luftkammer, das bzw. die in der Lage ist, die Temperatur im Umfeld der Probekörper auf der Prüftemperatur ±1 °C zu halten."; d) 7.1 und 7.2 wurden gelöscht und deren Inhalte unter Abschnitt 7 zusammengeführt. Folgender Absatz wurde ergänzt: "Der Probekörper muss auf die nach Abschnitt 8 ausgewählte Prüftemperatur gebracht werden. Die Fehlergrenze beträgt 1 °C."; e) in Abschnitt 8 wurde der erste Absatz gelöscht: "Sofern nicht an anderer Stelle anders festgelegt, muss die Prüftemperatur (10 ± 2) °C betragen." Er wurde ersetzt durch: "Als Prüftemperatur muss ein Wert zwischen +5 °C und +25 °C gewählt werden."; f) Abschnitt 8, 2. Absatz: die letzten beiden Sätze wurden gelöscht und der erste Satz wurde als ANMERKUNG umformuliert; g) in 9.1 wurde der folgende Absatz gelöscht: "Die Prüfmaschine muss in einen Raum mit einer Temperatur zwischen 15 °C und 25 °C gebracht werden."; h) in Abschnitt 10 die Rundung von ITS auf die nächste ganze Zahl anstatt auf drei signifikante Stellen geändert; i) in Abschnitt 12 wurde klargestellt, dass bei einer höheren Spannweite, die 17 % des Mittelwerts übersteigt, die indirekte Zugfestigkeit jedes Probekörpers im Prüfbericht angegeben werden muss.

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