Liebe Kundinnen und Kunden,
ab dem 23.Dezember 2025 ab 13:00 Uhr befinden wir uns in der Weihnachtspause und sind ab dem 5. Januar 2026 wieder persönlich für Sie erreichbar.
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Bestellungen und Downloads können Sie weiterhin jederzeit online durchführen. Zudem finden Sie in unseren FAQ viele hilfreiche Informationen.
Wir wünschen Ihnen frohe Feiertage, eine erholsame Zeit und einen guten Start in ein gesundes neues Jahr!
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Norm [ZURÜCKGEZOGEN]
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Diese Norm legt nachzuweisende Anforderungen fest, die für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung an wirtschaftliche Akteure notwendig sind, dass die Produktion von Rohstoffen nicht den Naturschutzzwecken zuwiderläuft, die Entnahme von Rohstoffen innerhalb geschützter Grünflächen nur gestattet ist, wenn dies notwendig ist zum Erhalt von deren Status und die Produktion, Anbau und Ernte von Rohstoffen innerhalb von Feuchtgebieten nicht zu einer Entwässerung dieser Feuchtgebiete führt. Diese Norm ist anwendbar auf die Produktion von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen sowie deren Anbau und Ernte in den in der Richtlinie 2009/28/EG nach Artikel 17(3)(b), Artikel 17(3)(c)(ii) und Artikel 17(5) genannten Gebieten.
Diese Norm wurde erarbeitet mit dem Ziel, den wirtschaftlichen Akteuren eine Unterstützung für die Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (Renewable Energy Directive, RED) zu geben.
Für diese Norm ist das Gremium NA 172-00-10 AA "Nachhaltigkeitskriterien für Biomasse" im DIN zuständig.
Dokument wurde ersetzt durch DIN EN 16214-3:2025-02 , DIN EN 16214-3:2017-10 .