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Norm [ZURÜCKGEZOGEN]
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Diese Europäische Norm legt die Anforderungen an die Installation von Flüssiggasanlagen in bewohnbaren Freizeitfahrzeugen und für Wohnzwecke in anderen Fahrzeugen fest. Sie enthält im Einzelnen, unter dem Aspekt der Sicherheit und Gesundheit, Anforderungen für die Auswahl der Werkstoffe, Bauteile und Geräte bezüglich Bauweise und Dichtheitsprüfung von Flüssiggasinstallationen und den Inhalt der Bedienungsanleitung. Diese europäische Norm umfasst keine Anlagen, die mittels anderer Gase als Gase der dritten Familie (Flüssiggas) betrieben werden, keine Wasseranschlüsse und keine Stromversorgung des/der Geräte(s). Tragbare Geräte mit eigener Gasversorgung stellen keinen Teil der Anlage dar und liegen nicht im Anwendungsbereich dieser Norm. Die Norm umfasst nicht die Installation von Flüssiggasgeräten zu gewerblichen Zwecken oder in Booten. Ebenso sind Bauteile der Gasversorgung und Gasgeräte, die sich außerhalb des Fahrzeugs befinden, nicht Gegenstand dieser Norm. Für die Anforderungen an den Betrieb und die Prüfungen der Flüssiggasanlagen gilt das DVGW-Arbeitsblatt G 607. Für gewerblich genutzte Fahrzeuge müssen zusätzlich die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften "Verwendung von Flüssiggas" (BGV D34) beachtet werden. In Deutschland zählen die Mobilheime nicht zu den Fahrzeugen, sie fallen unter den Anwendungsbereich der Bauordnung. Das entsprechende Regelwerk, die Technischen Regeln Flüssiggas (TRF), verweist für die Installation von Flüssiggasanlagen mit einem Höchstverbrauch von 1,5 kg/h in Mobilheimen auf die DIN EN 1949. Für gewerblich genutzte Mobilheime müssen zusätzlich die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften "Verwendung von Flüssiggas" (BGV D34) beachtet werden.
Dieses Dokument ersetzt DIN EN 1949:2011-11 .
Dokument wurde ersetzt durch DIN EN 1949:2022-06 .
Gegenüber DIN EN 1949:20011-11 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) Änderung A1 eingearbeitet; b) die Normativen Verweisungen wurden ergänzt; c) Installation von Flüssiggastanks überarbeitet; d) Bild 12 und Legende überarbeitet; e) Bild 13 ergänzt.