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Dieses Dokument ersetzt DIN EN 1997-1:2014-03 .
Gegenüber DIN EN 1997-1:2014-03 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) der Anwendungsbereich von EN 1997-1 wurde erweitert, so dass nun Fels eingeschlossen ist (die Benennung "Baugrund" wird nun umfassend zur Bezeichnung von Boden, Fels und Schüttmaterial verwendet); b) die Geotechnische Kategorie wurde neu definiert als Kombination aus der Versagensfolgeklasse des Bauwerks und der Komplexität des Baugrunds (Geotechnische Komplexitätsklasse) (Abschnitt 4 und Anhang C); c) Robustheit, Dauerhaftigkeit und Nachhaltigkeit wurden als neue Themen eingeführt (Abschnitt 4); d) der repräsentative Wert einer Baugrundeigenschaft wurde entweder als Nennwert (vorsichtige Schätzung) oder als charakteristischer Wert (auf der Grundlage einer statistischen Bewertung) festgelegt (Abschnitt 4 und Anhang A); e) ein neuer Abschnitt über die Bestimmung von Grundwasserständen und Grundwasserdrücken wurde hinzugefügt (Abschnitt 6); f) ein neues Verfahren für den Nachweis von Grenzzuständen der Tragfähigkeit mittels numerischer Modelle wurde hinzugefügt (Abschnitt 8); g) den Grenzzuständen der Gebrauchstauglichkeit einschließlich Baugrundbewegungen sowie Bauwerks und hydraulischer Aspekte wurde größere Bedeutung beigemessen (Abschnitt 9); h) ein neuer Abschnitt über die Umsetzung der Planung (der Bauüberwachung, Überprüfung, Monitoring und Instandhaltung abdeckt), wurde hinzugefügt (Abschnitt 10); i) ein neuer Abschnitt über Prüfungen wurde hinzugefügt, der Prüfungen zur Bestimmung von Baugrundkenngrößen, Prüfungen zur Messung des Widerstands von geotechnischen Bauwerken, Prüfungen der Produktqualität sowie Prüfungen zur Bestimmung des geotechnischen Verhaltens abdeckt (Abschnitt 11); und j) der Abschnitt zur Berichterstattung wurde überarbeitet, so dass eine aktualisierte Festlegung des geotechnischen Untersuchungsberichts und des geotechnischen Entwurfsberichts sowie neue Anforderungen an Aufzeichnungen der geotechnischen Bauwerksakte sowie geotechnische Prüfberichte abgedeckt werden (Abschnitt 12 und Anhang C).