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Norm [AKTUELL]

DIN EN 71-4:2021-03

Sicherheit von Spielzeug - Teil 4: Experimentierkästen für chemische und ähnliche Versuche; Deutsche Fassung EN 71-4:2020

Englischer Titel
Safety of toys - Part 4: Experimental sets for chemistry and related activities; German version EN 71-4:2020
Ausgabedatum
2021-03
Originalsprachen
Deutsch
Seiten
38

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Ausgabedatum
2021-03
Originalsprachen
Deutsch
Seiten
38
DOI
https://dx.doi.org/10.31030/3173308

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Einführungsbeitrag

DIN EN 71-4 legt Anforderungen an die Höchstmengen und in einigen Fällen an die Höchstkonzentrationen bestimmter Stoffe und Gemische fest, die in Experimentierkästen für chemische und ähnliche Versuche verwendet werden. Bei diesen Stoffen und Gemischen handelt es sich um: - solche, die nach den für gefährliche Stoffe und gefährliche Gemische geltenden EU-Rechtsvorschriften als gefährlich eingestuft sind; - Stoffe und Gemische, die in übermäßigen Mengen die Gesundheit der Kinder, die sie verwenden, schädigen könnten und die nicht durch die vorstehend genannten Rechtsvorschriften als gefährlich eingestuft sind; und - sonstige chemische Stoffe und Gemische, die in einem Experimentierkasten enthalten sind. Dieses Dokument gilt für Experimentierkästen für chemische und ähnliche Versuche, einschließlich Experimentierkästen zur Kristallzucht und Experimentierkästen zur Erzeugung von Kohlenstoffdioxid sowie Ergänzungskästen. Es umfasst außerdem Experimentierkästen mit chemischen Versuchen auf dem Gebiet der Mineralogie, Biologie, Physik, Mikroskopie und der Umweltwissenschaften, sofern diese einen oder mehrere chemische Stoffe und/oder Gemische enthalten, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als gefährlich eingestuft sind. Darüber hinaus legt dieses Dokument Anforderungen an die Kennzeichnung, die Inhaltsangabe, die Gebrauchsanleitung, den Augenschutz und an die zur Durchführung der Versuche zu verwendende Ausrüstung fest. Dieses Dokument gilt nicht für kombinierte Experimentierkästen, zum Beispiel eine Kombination aus einem Chemieexperimentierkasten und einem Experimentierkasten zur Kristallzucht. Ferner gilt es nicht für Spielzeug, das in EN 71-13 behandelt wird (zum Beispiel Kosmetik-Sets). Anforderungen an bestimmte andere chemische Spielzeuge sind in EN 71-5 enthalten. Dieses Dokument (EN 71-4:2020) wurde vom Technischen Komitee CEN/TC 52 "Sicherheit von Spielzeug" erarbeitet, dessen Sekretariat vom DS (Dänemark) gehalten wird. Das zuständige nationale Normungsgremium ist der Arbeitskreis NA 095-05-01-02 AK "Sicherheit von Spielzeug - Chemische Eigenschaften" im DIN-Normenausschuss Sicherheitstechnische Grundsätze (NASG).

Inhaltsverzeichnis
ICS
97.200.50
DOI
https://dx.doi.org/10.31030/3173308
Ersatzvermerk

Dieses Dokument ersetzt DIN EN 71-4:2013-05 .

Änderungsvermerk

Gegenüber DIN EN 71-4:2013-05 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) es wurde klargestellt, dass die Norm nicht für kombinierte Experimentierkästen gilt, z. B. eine Kombination aus einem Chemieexperimentierkasten und einem Experimentierkasten zur Kristallzucht; b) Tabelle 1 bis Tabelle 5 wurden überarbeitet, insbesondere im Hinblick auf die GHS-Piktogramme und Signalwörter; c) Chemieexperimentierkästen dürfen Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 [5] entsprechend nun mit Lebensmittelzusatzstoffen und ihren Gemischen angeboten werden, wenn reine Lebensmittelzusatzstoffe nicht als gefährliche Stoffe [1] oder Gemische nicht als gefährliche Gemische [1] eingestuft wurden; d) Anforderungen an Verschlüsse von kindergesicherten Behältern wurden dahingehend überarbeitet, dass lediglich Verschlüsse nach EN ISO 8317:2015 zulässig sind; e) ein Augenschutz muss nun auch Teil von Experimentierkästen zur Erzeugung von Kohlenstoffdioxid sein, die Stoffe enthalten, die nach Tabelle 5 mit dem GHS-Piktogramm GHS05 gekennzeichnet werden müssen; f) die Anforderungen an die Kennzeichnung der Außenverpackung wurden an die Anforderungen der Richtlinie 2009/48/EG angeglichen; g) die Sicherheitsregel „Trage immer den Augenschutz“ wurde in 8.3.3 für Experimentierkästen zur Erzeugung von Kohlenstoffdioxid, die Stoffe enthalten, die nach Tabelle 5 mit dem GHS-Piktogramm GHS05 gekennzeichnet werden müssen, aufgenommen; h) der ehemalige Anhang A „Prüfverfahren für Verschlüsse von Chemikalienbehältern“ wurde gestrichen; i) in Anhang A (ehemaliger Anhang A) wurden Erläuterungen zu „kombinierten Experimentierkästen“ (A.4), „Verwendung von nicht in einem Chemieexperimentierkasten enthaltenen Stoffen bzw. Gemischen“ (A.5) und „Kennzeichnung und Warnhinweise“ (A.6) ergänzt; j) die Norm wurde redaktionell überarbeitet.

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