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Lichtwellenleiter - Teil 2-60: Produktspezifikationen - Rahmenspezifikation für Einmoden-Verbindungsfasern der Kategorie C (IEC 60793-2-60:2025); Deutsche Fassung EN IEC 60793-2-60:2025

Norm [VORBESTELLBAR]

DIN EN IEC 60793-2-60:2026-04

VDE 0888-326:2026-04

Lichtwellenleiter - Teil 2-60: Produktspezifikationen - Rahmenspezifikation für Einmoden-Verbindungsfasern der Kategorie C (IEC 60793-2-60:2025); Deutsche Fassung EN IEC 60793-2-60:2025

Englischer Titel
Optical fibres - Part 2-60: Product specifications - Sectional specification for class C single-mode interconnection fibres (IEC 60793-2-60:2025); German version EN IEC 60793-2-60:2025
Ausgabedatum
2026-04
Originalsprachen
Deutsch
Seiten
28

72,75 EUR inkl. MwSt.

67,99 EUR exkl. MwSt.

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Einführungsbeitrag

Dieser Teil von IEC 60793 ist für Lichtwellenleiterfasern der Typen C1, C2, C3 und C4, wie in Tabelle 1 beschrieben, anwendbar. Diese Fasern werden für die Verbindungen (Verkabelungen) innerhalb von oder zwischen Systemen mit optischen Bauteilen verwendet und sind für die Unterstützung dichter optischer Konnektivität optimiert. Obwohl die Fasern beschichtet oder ummantelt sein könnten, um die Anschlussfasern zu schützen, dürfen sie auch ohne Beschichtung verwendet werden. Sie können jedoch farblich gekennzeichnet sein. Es gibt keine Einschränkungen im Anwendungsbereich des Dokuments. Dieses Dokument erhöht durch seine Anwendung die Investitionssicherheit für Hersteller und Anwender und gibt Prüflaboren und Herstellern definierte Angaben zur Prüfung und sichert Kompatibilität über Herstellergrenzen hinweg.

Ersatzvermerk
Änderungsvermerk

Gegenüber DIN EN 60793-2-60 (VDE 0888-326):2008-12 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) Ersetzung von „interne Verbindung“ durch „Verbindung“ und Hinzufügung der Definition von „Verbindungsfasern“; b) Abänderung des Grenzwert des MFD-Nennwerts von Fasern der Kategorie C1; c) Hinzufügung von Grenzwerten des „Primärbeschichtungsdurchmessers – farbig“ für Fasern der Kategorie C und Änderung der Grenzwerte des „Primärbeschichtungsdurchmessers – nicht farbig“ für Fasern der Kategorie C 80; d) Änderung der Grenzwerte der Absetzkraft für Fasern der Kategorie C1, C2 und C3; e) Ersetzung von „Fasergrenzwellenlänge“ durch „Kabelgrenzwellenlänge“ und Überarbeitung von „Anmerkung b“ in Tabelle 6; f) Ersetzung von „Fasergrenzwellenlänge“ durch „Kabelgrenzwellenlänge“ und Streichung der „Anmerkung“ in Tabelle 8; g) Hinzufügung von Anforderungen an einen Beschichtungsdurchmesser von 200 µm für Fasern der Kategorie C1 125 und Änderung von Grenzwerten des Beschichtungsdurchmessers von Fasern der Kategorie C1 80 in Tabelle A.1; h) Hinzufügung von Anforderungen an einen Beschichtungsdurchmesser von 200 µm für Fasern der Kategorie C1 125 und Änderung von Grenzwerten der Absetzkraft in Tabelle A.2 und Tabelle A.5; i) Ersetzung von „Fasergrenzwellenlänge“ durch „Kabelgrenzwellenlänge“, Abänderung des Grenzwerts der „Kabelgrenzwellenlänge“ und Hinzufügung einer neuen „Anmerkung“ in Tabelle A.3; j) Hinzufügung von Übertragungsanforderungen bei 1625 nm und Streichung von 1310 nm für Fasern der Kategorie C1 in Tabelle A.4; k) Abänderung von Grenzwerten der „Fasergrenzwellenlänge“ von Fasern der Kategorie C3 in Tabelle C.3; l) Ersetzung von „Fasergrenzwellenlänge“ durch „Kabelgrenzwellenlänge“ für Fasern des Kategorie C.4 in Tabelle D.3.

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