Liebe Kundinnen, liebe Kunden,
Aufgrund des Feiertags am 14.05.2026 sowie des darauffolgenden Brückentags sind wir derzeit nicht persönlich erreichbar.
Registrierungen sowie manuell zu bearbeitende Aufträge können in diesem Zeitraum nicht bearbeitet werden. Unser Webshop steht Ihnen jedoch weiterhin für Bestellungen und Downloads zur Verfügung.
Ab Montag stehen wir Ihnen wieder wie gewohnt zur Verfügung.
Viele hilfreiche Informationen finden Sie jederzeit auch auf unseren Hilfeseiten.
Ihre DIN Media GmbH
Norm [AKTUELL]
Produktinformationen auf dieser Seite:
Schnelle Zustellung per Download oder Versand
Jederzeit verschlüsselte Datenübertragung
Dieses Dokument legt Anforderungen für die Einteilung von Massivdrahtelektroden, Fülldrahtelektroden und Draht-Pulver-Kombinationen (reines Schweißgut) zum Unterpulverschweißen warmfester und niedriglegierter Stähle für erhöhte Temperatur fest.
Dieses Dokument ist unter Anwendung des Kohabitationsprinzips erstellt worden, das heißt, für denselben Normungsgegenstand werden in der Norm zwei Merkmalbeschreibungen, unterteilt in A und B, festgelegt. Die Merkmalbeschreibung A entspricht weitgehend den europäischen Festlegungen, die Merkmalbeschreibung B weitgehend den Festlegungen im Pazifikraum.
Dieses Dokument wurde vom ISO/TC 44/SC 3 "Schweißzusätze" erarbeitet, dessen Sekretariat von ANSI/AWS (US) gehalten wird. Das zuständige deutsche Normungsgremium ist der Arbeitsausschuss NA 092-00-03 AA "Schweißzusätze (DVS AG W 5)" im DIN-Normenausschuss Schweißen und verwandte Verfahren (NAS).
Dieses Dokument ersetzt DIN EN ISO 24598:2012-08 .
Gegenüber DIN EN ISO 24598:2012-08 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) US-Klassifikationen wurden in Tabelle 3 und Tabelle 4 hinzugefügt; b) US-Klassifikationen wurden korrigiert; c) Tabelle 3, Fußnote h wurde überarbeitet; d) Tabelle 4, Fußnote f wurde überarbeitet; e) Tabelle 6A und Tabelle 6B wurden überarbeitet; f) Legierungssymbole 2M3, 2M31, 3M3 und 4M32 wurden aus Tabelle 5B entfernt; g) ein Bezeichnungsbeispiel für Z-Option wurde in Abschnitt 11 hinzugefügt.