Norm [AKTUELL]
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Die DIN EN ISO 9712 legt Anforderungen an die Qualifizierung und Zertifizierung von Personal fest, das industrielle zerstörungsfreie Prüfungen (ZfP) durchführt. Die Norm definiert Voraussetzungen für Ausbildung, Schulung, praktische Erfahrung, Prüfungen und Zertifizierungsverfahren und schafft damit eine international anerkannte Grundlage zum Nachweis der Kompetenz von Prüfpersonal.
Die Norm beschreibt ein umfassendes System zur Qualifizierung und Zertifizierung von Personal der zerstörungsfreien Prüfung. Sie regelt Verantwortlichkeiten von Zertifizierungsstellen, Arbeitgebern und Kandidat*innen sowie die Anforderungen für die Zertifizierungsstufen 1, 2 und 3. Darüber hinaus werden Vorgaben für Schulungen, praktische Erfahrung, Prüfungen, Erneuerungen und Rezertifizierungen festgelegt.
Die Qualifikation des Prüfpersonals ist entscheidend für die Zuverlässigkeit zerstörungsfreier Prüfungen. DIN EN ISO 9712 definiert einheitliche Anforderungen an Ausbildung, Erfahrung und Kompetenznachweise und schafft damit eine international anerkannte Grundlage für die Zertifizierung von Prüfpersonal. Die Norm unterstützt Unternehmen, Prüfstellen, Zertifizierungsstellen und Fachkräfte dabei, Qualifikationen transparent nachzuweisen und die Qualität zerstörungsfreier Prüfungen sicherzustellen.
Gegenüber der Vorgängerausgabe wurden die Verantwortlichkeiten von Zertifizierungsstellen, Qualifizierungsstellen, Prüfungszentren und Arbeitgebern präzisiert. Zudem wurden Begriffe überarbeitet, Anforderungen an Schulungsdauer, praktische Erfahrung, Prüfungen und Sehfähigkeit angepasst sowie neue Anforderungen für die Erneuerung von Zertifikaten aufgenommen. Neu hinzugekommen sind außerdem ein Anhang zu ZfP-Techniken sowie ein Anhang zu psychometrischen Grundsätzen bei Prüfungen.
Dieses Dokument ersetzt DIN EN ISO 9712:2012-12 .
Gegenüber DIN EN ISO 9712:2012-12 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) Klärung der Verantwortlichkeiten der Zertifizierungsstelle, der autorisierten Qualifizierungsstelle, des Prüfungszentrums und des Arbeitgebers; b) Ergänzung und Überarbeitung von Begriffen; c) Festlegung der Verantwortlichkeiten für Prüfungsbeauftragten und Referees; d) Überarbeitung der Anforderungen an die Dauer der Schulung und an industrielle Erfahrung; e) Änderungen der Anforderungen an die Prüfung der Sehfähigkeit; f) Überarbeitung der Anforderungen an Prüfungen; g) Aufnahme einer Option für die Anwendung eines psychometrischen Verfahrens nach dem Ermessen der Zertifizierungsstelle; h) Überarbeitung der Anforderungen an die Zertifizierungsunterlagen; i) Überarbeitung der Anforderungen an die Bedingungen für die Zertifizierung; j) Hinzufügung von Anforderungen an die Kandidaten für die Erneuerung von Zertifikaten; k) Überarbeitung des strukturierten Kreditsystems für die Stufe 3-Rezertifizierung; l) Aufnahme eines neuen Anhang F zu Techniken; m) Aufnahme eines neuen Anhang G zu psychometrischen Grundsätzen; n) weitere kleinere technische und redaktionelle Änderungen.