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Dieser neue Teil 12 der Normenreihe IEC 60825 zur Lasersicherheit und zum optischen Strahlenschutz enthält spezielle anwendungsbezogene Sicherheitsanforderungen für die nicht leitungsgebundene Übertragung von Daten oder Informationen mit optischen Sendeelementen. Entsprechend dem Anwendungsbereich der Grundnorm IEC 60825-1 sind dies Laser oder LED. Die englische Bezeichnung "free space" in der Überschrift des neuen Normteils sollte nicht dazu verleiten anzunehmen, dass mit diesem Teil 12 Anwendungen etwa bei der Satellitenkommunikation im Weltraum angesprochen werden. Tatsächlich betreffen die Anforderungen der Norm sämtliche installierte, transportable oder zeitweilig montierte Freiraum-Systeme für Sprach-, Daten- oder Multimediakommunikation und/oder für Steuerungszwecke mittels modulierter optischer Strahlung von Lasern oder LED "durch die Luft" im Außen- und Innenbereich. Für diese Anwendungen wird gerichtete und nicht gerichtete optische Strahlung allgemein im infraroten Spektralbereich benutzt, die also individuell nicht wahrnehmbar ist. Mit den Anforderungen im Teil 12 werden die spezifischen Sicherheitsaspekte angesprochen, die in diesem Zusammenhang auftreten können.
Haupttriebkraft und Ausgangspunkt bei der Erstellung dieses anwendungsbezogenen Teils war die zunehmende Nutzung von optischen hochbitratigen Punkt-zu-Punkt- Verbindungen mit kollimierter Laserstrahlung in Ergänzung zur Lichtwellenleiterkommunikationstechnik in den USA. Derartige Verbindungen - etwa von Hochhaus zu Hochhaus in den Innenstädten, oder auch ereignisbezogen temporär - sind flexibel, schnell auf- und abbaubar und damit z. T. kostengünstiger als das Verlegen von Lichtwellenleitern - solange entsprechende Sicherheitsmaßnahmen getroffen werden. Im Laufe der Entwicklung dieser Norm wurde der Anwendungsbereich jedoch auf sämtliche optische Freiraumanwendungen, also auch "einfache" Infrarot-Fernsteuerungen, ausgeweitet. Wie schon bei der Grundnorm fallen derartige Anwendungen jedoch wieder aus dem Anwendungsbereich heraus, wenn unter allen Umständen die Grenzwerte der Klasse 1 eingehalten werden (bei den häuslichen Fernbedienungen u. a.).
In der neuen Norm wird jeweils nur der offene Strahlungsanteil behandelt. Falls Elemente der Einrichtung oder des Systems Lichtwellenleiter enthalten, sind die Hersteller- und Sicherheitsanforderungen nach DIN EN 60825-2 über die "Sicherheit von Lichtwellenleiter-Kommunikationssystemen" anzuwenden. Da sich die Grundnorm zum Laserschutz (Teil 1) vorwiegend auf (konventionelle) Lasereinrichtungen bezieht, die sich (bezüglich der Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen) unter lokaler Kontrolle befinden, gibt es schon seit längerem (1994) diesen anwendungsbezogenen Teil 2 für die optische Kommunikationstechnik mit Lichtwellenleitern. Bei derartig "räumlich ausgedehnten" Systemen kann eine Gefährdung u. U. kilometerweit vom Laser-Sendeelement entfernt entstehen und muss entsprechend mit besonderen Anforderungen begrenzt werden. Die wesentlichen Elemente der Sicherheitsphilosophie dieses Teils für die leitungsgebundene optische Informationsübertragung wurden nun mit dem neuen Teil 12 auch für den nicht leitungsgebundenen "Freiraum"-Anteil übernommen. Anstelle der "Gefährdungsgrade" werden im Teil 12 "Zugänglichkeitsstufen" (access level) definiert, die die potenzielle Gefährdung an jeder Stelle beschreiben, an der für Personen (z. B. beim Eindringen in einen offenen Strahlweg) Strahlung zugänglich werden kann. Im Unterschied zur "normalen" Klassifizierung sind diese "Zugänglichkeitsstufen" erst zwei Sekunden nach der zufälligen Strahlunterbrechung durch Messung der Strahlungsleistung zu bestimmen. Sie können also durch technische Maßnahmen wie eine automatische Leistungsabschaltung innerhalb dieses Zeitraums modifiziert werden. Wie im Teil 2 richten sich die Sicherheitsvorkehrungen je "access level" weiter nach der Art des "Verwendungsortes" (mit uneingeschränktem, eingeschränktem oder kontrolliertem Zugang), wobei noch zusätzlich ein so genannter unzugänglicher Bereich (z. B. der Luftverkehrsraum) definiert wird. Jeder Ort, an dem Strahlung ausgesendet oder empfangen wird oder der von Strahlen durchkreuzt wird, muss bezüglich der Expositionsbedingungen individuell daraufhin bewertet werden, ob die jeweilige Zugänglichkeitsstufe akzeptabel ist und ob angemessene Vorkehrungen getroffen sind. Ebenfalls analog zum Teil 2 wird in Teil 12 zwischen den verschiedenen Sicherheitsanforderungen an Hersteller von Komponenten oder Systemen, an Installations- oder Servicebetriebe und an den Betreiber unterschieden. Dieser Kreis sollte jetzt prüfen, ob und in welcher Form eventuell Handlungsbedarf entsteht. Interessant dürfte sein, dass mit den anwendungsbezogenen Anforderungen in Teil 12 insbesondere die mit Klasse 1M verbundenen Relaxationen, die mit der Neuausgabe der Grundnorm gerade erst (2001) eingeführt wurden, wieder relativiert werden.
Die Deutsche Fassung eines inhaltlich weitgehend identischen Entwurfs liegt bereits als DIN EN 60825-12:2003-05 "Sicherheit von Lasereinrichtungen - Teil 12: Sicherheit von optischen Freiraum-Kommunikationssystemen für die Informationsübertragung (IEC 76/258/CDV:2002); Deutsche Fassung prEN 60825-12:2002" vor. Die konsolidierte Fassung der entsprechenden DIN-EN-Norm wird voraussichtlich Mitte dieses Jahres publiziert.