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Die vorgenannte Norm basiert weitgehend auf der für gasexplosionsgefährdete Bereiche gültigen IEC 60079-17:2002, die auch als DIN EN 60079-17 (VDE 0165-10-1) veröffentlicht ist. Sie wurde vom IEC/SC 31H "Betriebsmittel zur Verwendung in Bereichen mit brennbarem Staub" im Einvernehmen mit IEC/SC 31J "Zoneneinteilung und Errichtungsanforderungen für explosionsgefährdete Bereiche" erarbeitet und wird auch als DIN EN 61241-17 erscheinen.
Struktur und Benummerung der neuen Normenreihe IEC 61241 für den Staubexplosionssschutz entsprechen den Vorgaben des IEC/TC 31 "Elektrische Betriebsmittel für explosionsgefährdete Bereiche", die künftig eine Zusammenlegung der Anforderungen für den Explosionsschutz bei Gasen und Stäuben verlangen, soweit dies möglich ist.
IEC 61241-17 wird daher mittelfristig in IEC 60079-17 aufgehen; an dieser integrierten Fassung wird bereits gearbeitet. Die Norm ist für Betreiber vorgesehen und behandelt nur die Gesichtspunkte, die direkt auf die Prüfung und Wartung und Instandsetzung von elektrischen Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen bezogen sind. Sie enthält weder die allgemeinen Anforderungen an elektrische Anlagen noch diejenigen an die Prüfung und Zertifizierung elektrischer Betriebsmittel. Sie gilt nicht für Betriebsmittel der Gruppe I (Anwendungen in schlagwettergefährdeten Grubenbauen).
Als das IEC/SC 31J in den 80er Jahren die Arbeiten an dieser Norm aufgenommen hat, gab es bei den Fachleuten der zuständigen deutschen Gremien einige Zurückhaltung: Man war der Meinung, dass der hier vermittelte Normeninhalt zum Basiswissen einer Elektrofachkraft gehört und dass sich die unterschiedlichen Betriebsbedingungen in der chemischen Industrie nicht in ein Schema pressen lassen. Ziel der Normungsarbeiten ist allerdings, die Internationalen Normen möglichst unverändert in das nationale Normenwerk zu übernehmen. Für den Anwendungsbereich dieser Norm gibt es in Deutschland gesetzliche Vorgaben, die zurzeit der Drucklegung dieser Norm in der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) festgelegt sind. Für elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen, die vor dem 1. Januar 2003 bereits erstmalig in Betrieb genommen waren, dürfen bis zum 31. Dezember 2007 auch die Betriebsvorschriften der "Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen (ElexV)" angewendet werden, sofern diese Anlagen im Sinne der BetrSichV nicht wesentlich verändert werden.
Die Norm definiert eine Reihe wichtiger Begriffe, z. B. Wartung und Instandsetzung, Inspektion, Sichtprüfung, Nahprüfung, Detailprüfung, Erstprüfung, wiederkehrende Prüfung, Stichprobenprüfung, ständige Überwachung.
Zur Qualifikation des Personals ist ausgesagt: "Die Prüfung, Wartung und Instandsetzung der Anlagen darf nur von erfahrenem Personal ausgeführt werden, dem bei der Ausbildung auch Kenntnisse über die verschiedenen Zündschutzarten und Installationsverfahren, einschlägigen Regeln und Vorschriften sowie die allgemeinen Grundsätze der Bereichseinteilung vermittelt wurden. Eine angemessene Weiterbildung oder Schulung ist vom Personal regelmäßig durchzuführen. Ein Nachweis für die behaupteten relevanten Erfahrungen und Schulungen muss verfügbar sein."
Aus bewährter deutschen Betreiberpraxis wurde das Prinzip der "ständigen Überwachung" übernommen, zu der festgelegt ist: "Ziel ist es, eine frühzeitige Erkennung auftretender Mängel und deren nachfolgende Behebung zu ermöglichen. Dazu wird das vorhandene fachkundige Personal eingesetzt, das die Anlage im Rahmen seiner Arbeiten (z. B. Montagearbeiten, Änderungen, Inspektionen, Wartungsarbeiten, Fehlersuche, Reinigungsarbeiten, Kontrollgänge, Schalthandlungen, An- und Abklemmarbeiten, Einstell- und Abgleicharbeiten, Funktionsprüfungen, Messungen) betreut und seine Fähigkeiten dazu nutzt, Mängel und Veränderungen frühzeitig zu erkennen."
Die Integration dieser Art der Überwachung im Rahmen der in Deutschland gültigen Betriebssicherheitverordnung wird zurzeit noch diskutiert.
In Prüfplänen ist detailliert festgelegt, was bei den staubspezifischen Zündschutzarten "tD", "iD" und "pD" im Rahmen einer "Detailprüfung", "Nahprüfung" oder "Sichtprüfung" an den Betriebsmitteln, der Installation und bezüglich der Umgebungseinflüsse geprüft werden muss.