Online-Seminar S-4657
Die Produktsicherheitsverordnung der Europäischen Union (EU) vom 10. Mai 2023 gilt ab dem 13. Dezember 2024 und löst die Produktsicherheitsrichtlinie vom 3. Dezember 2001 ab. Sie regelt Anforderungen an die Sicherheit von Verbraucherprodukten, wobei die Einhaltung der europäischen harmonisierten Normen die Konformitätsvernutung begründet. Hersteller und andere Wirtschaftsakteure sowie Anbieter von Online-Marktplätzen trifft eine Vielzahl von Pflichten, deren Beachtung von Marktüberwachungsbehörden kontrolliert wird.
Wenn eine Person durch ein fehlerhaftes (unsicheres) Produkt geschädigt wird, kann sie vom Hersteller des Produkts Ersatz des Schadens verlangen. Die EU-Produkthaftungsrichtlinie 2024 tritt an die Stelle der 1985 erlassenen Richtlinie, die in der Bundesrepublik Deutschland durch das Produkthaftungsgesetz umgesetzt worden ist, und verschärft Voraussetzungen und Folgen der Haftung.
Die neuen EU-Vorschriften sollten für jedes Unternehmen Anlass sein, bestehende Vorkehrungen zu überprüfen und nachzuschärfen, um die Haftung von Unternehmen, Geschäftsleitung und Angestellten auszuschließen. Von zentraler Bedeutung ist die Einrichtung eines Rückruf-Managements, das in behördlichen Leitfäden (nur) kursorisch beschrieben ist. Ein weiteres Element ist die Warenausgangsprüfung hergestellter Produkte sowie die Prüfung zugelieferter (Teil-)Produkte mittels Prüfbescheinigungen nach DIN EN 10204. Schließlich kann auch die Einrichtung eines Qualitätsmanagementsystem nach DIN EN ISO 9001 bei der Verteidigung gegen Ansprüche von Bedeutung sein.
In Deutschland und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gilt seit dem 14. Dezember 2024 die Produktsicherheitsverordnung 2023/988, die wegen ihres englischen Titels General Product Safety Regulation häufig mit der Buchstabenfolge GPSR abgekürzt wird. Diese Verordnung regelt eine Vielzahl von Pflichten, die den Hersteller eines Produkts treffen. Wenn Grund zu der Annahme besteht, dass ein vom Hersteller in Verkehr gebrachtes Produkt gefährlich ist, muss dieser Korrekturmaßnahmen ergreifen sowie Verbraucher und Marktüberwachungsbehörden unterrichten. Als Korrekturmaßnahme kann ein Rückruf geboten sein. Hierbei sind die Vorgaben der Europäischen Kommission zur – formularmäßigen – Rückrufanzeige und zum Schnellwarnsystem Safety Gate zu beachten.
Ohne ausreichende Vorbereitung wird ein Hersteller nicht in der Lage sein, im Falle eines Falles den strengen Vorschriften über einen Rückruf zu genügen. Deshalb entspricht es der Compliance-Verantwortung der Unternehmensleitung, organisatorische Vorbereitungen zu treffen, wozu die Einrichtung eines Rückrufmanagements gehört. Dies gilt für jedes Unternehmen, das Verbraucherprodukte oder entsprechende Vorprodukte herstellt, unabhängig von seiner Größe.
Prüfbescheinigungen auf der Grundlage spezifischer Prüfung nach DIN EN 10204 („Abnahmeprüfzeugnisse 3.1 oder 3.2“) dokumentieren die Warenausgangsprüfung des Herstellers. Mithilfe dieser Bescheinigungen kann der Hersteller im Streitfall beweisen, dass das Produkt im Zeitpunkt der Auslieferung nicht fehlerhaft war und ihn deshalb keine Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz treffen. Nach der neuen Produkthaftungsrichtlinie 2024/2853, die der Gesetzgeber im Lauf des Jahres 2026 in deutsches Recht umsetzen wird, muss der Hersteller nämlich Unterlagen – zum Beispiel Prüfbescheinigungen – offenlegen, andernfalls eine Umkehr der Beweislast zu seinen Lasten eintritt. Auch gegenüber einer Marktüberwachungsbehörde kann ein Hersteller durch Vorlage von Abnahmeprüfzeugnissen darlegen, seiner Produktverantwortung zu genügen.
Einen Kunden trifft die Pflicht zur Untersuchung der zugelieferten Ware und im Fall ihrer Mangelhaftigkeit die Pflicht zur Rüge (§ 377 Handelsgesetzbuch; Art. 38 und 39 UN-Kaufrecht). Im Regelfall kann der Kunde die im Abnahmeprüfzeugnis 3.1 oder 3.2 des Herstellers dokumentierten Prüfwerte in seine Wareneingangsprüfung übernehmen und muss die dort genannten Prüfungen nicht selbst vornehmen.
Durch ein Qualitätsmanagementsystem nach DIN EN ISO 9001 werden sowohl die Steuerung von extern bereitgestellten Produkten als auch die Steuerung nichtkonformer Ergebnisse erreicht. Hierin liegt eine Wareneingangsprüfung bzw. eine Warenausgangsprüfung, die für das Recht der Gewährleistung, der Produkthaftung und Produktsicherheit von Bedeutung ist. In bestimmten Branchen (Medizinprodukte, Automobilzulieferung) wird die Einrichtung eines solchen Systems gesetzlich oder vom Vertragspartner verlangt. Auch zur Eindeckung von Versicherungsschutz (Produkthaftpflicht) ist ein solches System notwendig.
Angesichts der weiten Verbreitung eines Qualitätsmanagementsystems nach DIN EN ISO 9001 bietet sich dessen Einrichtung gerade für kleine und mittlere Unternehmen an.