Kurzreferat
Die Richtlinie beschreibt den Stand der Technik für landwirtschaftliche Biogasanlagen einschließlich der energetischen Nutzung des Biogases in Kraft-Wärme-Kopplung(KWK)-Anlagen unter besonderer Berücksichtigung der dabei entstehenden Luftverunreinigungen wie Geruchsstoffe, Luftschadstoffe und klimarelevante Gase. In einer Biogasanlage im Sinn dieser Richtlinie werden folgende Einsatzstoffe eingesetzt: a) alle Arten von in landwirtschaftlichen oder gewerblichen Betrieben anfallenden tierischen Ausscheidungen (z.B. Gülle, Jauche, Festmist), b) alle Ernteprodukte und Ernterückstände landwirtschaftlicher Nutzflächen, c) Bioabfälle mit geringer Geruchsentwicklung wie Garten- und Parkabfälle, Abfälle aus der Biotoppflege, der Landwirtschaft, dem Gartenbau oder aus der Forstwirtschaft. Die Richtlinie gilt nicht für Anlagen, in denen die gemeinsame Vergärung mit Bioabfällen, die nicht unter c) gefasst werden können, betrieben wird.