Kurzreferat
Die Richtlinie gibt dem Verarbeiter von Halbzeug aus thermoplastischen Kunststoffen und dem Anwender der Erzeugnisse Hinweise für das Prüfen von Schweißverbindungen. Durch diese Richtlinie werden die hauptsächlich im Apparate- und Rohrleitungsbau eingesetzten Kunststoffe erfaßt. Hier werden die Anforderungen für die in den Teilen 2 bis 5 dieser Richtlinie behandelten Prüfverfahren (Zugversuch, Schlagzugversuch, Zeitstand-Zugversuch, technologischer Biegeversuch) genannt.