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RAL-GZ 081:2019-09

Pferdehaltung und Pferdenutzung - Gütesicherung

Ausgabedatum
2019-09
Originalsprachen
Deutsch
Seiten
84

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2019-09
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Deutsch
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84

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Kurzreferat
Diese Allgemeinen Güte- und Prüfbestimmungen legen die Rahmenbedingungen für Leistungen der Pferdehaltung und Pferdenutzung fest. Die Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen gelten für die Leistungen im Bereich der Pferdehaltung. Sie dienen dem Tierwohl der Pferde unter Beachtung des deutschen Tierschutzgesetzes (TierSchG), dem jeweils aktuellen Stand der Leitlinien für Pferdehaltung des BMEL (derzeit 06/2009) und fortschreitenden wissenschaftlichen Erkenntnissen und Veröffentlichungen. Dabei umfasst die Gesundheit eines Pferdes das psychische und psychische Wohlbefinden. Der Begriff Pferdehaltung steht stellvertretend für alle in menschlicher Obhut gehaltenen Hauspferde (Equus caballus domesticus). Die Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen gelten für die Leistungen der Pferdehaltung und Pferdenutzung im Bereich Forstwirtschaft u. a. in den Tätigkeiten: Holzrücken; Grubbern; Pflügen; Düngen; Säen; Rodung von z.B. Traubenkirschen. Die Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen gelten für die Leistungen der Pferdehaltung und Pferdenutzung im Bereich Landwirtschaft u.a. in den Tätigkeiten: Bodenbearbeitung in der Landwirtschaft; Erntemaßnahmen auf Grünflächen; Erntemaßnahmen auf Ackerflächen; Bodenbearbeitung in Gärtnereien; Bodenbearbeitung in Baumschulen; Bodenbearbeitung im Weinbau; Pflegemaßnahmen auf Naturschutzflächen. Die Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen gelten für den Einsatz von Pferden im Personen- und Güterverkehr sowie bei Brauchtumsveranstaltungen in korrekter Anspannung, einschließlich der Beförderung von Personen, oft auf themenbezogenen geschmückten Wagen. Die Güte- und Prüfbestimmungen dienen dem Tierwohl der Pferde innerhalb des gesamten Einsatzgebietes (inklusive An- und Abfahrt) sowie im öffentlichen Verkehr unter Beachtung der UVV, StVO und STVZO sowie dem hohen Anspruch auf Sicherheit und Unversehrtheit aller beteiligten Personen und Dritter.
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