Kurzreferat
Diese Güte- und Prüfbestimmungen gelten für die Errichtung sowie den Um- und Ausbau von Tankstellen zur Abgabe von Otto- und Dieselkraftstoffen nach DIN EN 228 und 590 und im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und der Technischen Regeln wassergefährdender Stoffe (TRwS 781 bis TRwS 784) sowie für die Montage-, Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten und werden kurz "Montage Tankstellen" genannt. Des Weiteren werden auch die Anforderungen für Betriebsstoffe wie wässrige Harnstofflösung, die unter dem Handelsnamen AdBlue vertrieben wird, sowie für Altöl und Heizöl zu Heizzwecken an Tankstellen mitberücksichtigt. Diese GP gilt nicht für gasförmige Kraftstoffe nach TRBS 3151/TRGS 751 wie Flüssiggas (LPG), komprimiertes oder verflüssigtes Erdgas (CNG und LNG) sowie nicht für Wasserstoff. Zu den zu beachtenden Wechselwirkungen und Sicherheitsabständen mit den in dieser GP beschriebenen Kraftund Betriebsstoffen an Tankstellen wird auf die jeweiligen Anforderungen aus der TRBS 3151 / TRGS 751 verwiesen. Die Reinigung und die Revision von Tanks und Anlagen zum Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten an Tankstellen richten sich nach den Bestimmungen der GP 101 "Revision von Tanks und Anlagen für brennbare Flüssigkeiten". Seitens des Gütezeichenbenutzers sind die einschlägigen gesetzlichen und normativen Bestimmungen nachweislich einzuhalten. Diese Grundlagen werden von der Gütegemeinschaft gelistet und können dort abgefragt werden.