Kurzreferat
Die Richtlinien enthalten Systemanforderungen an Gefahrenwarnanlagen (GWA) für Wohnhäuser, Wohnungen und Räume mit wohnungsähnlicher Nutzung. GWA im Sinne dieser Richtlinien dienen der frühzeitigen Warnung zur Vermeidung bzw. Reduzierung von Schäden, die durch Einbruch, Bedrohung, Brand, ausströmendes Gas und Wasser sowie technische Defekte entstehen können. GWA können auch zum Hilferuf von hilfsbedürftigen Personen dienen. Je nach Ausführung der Anlage können GWA gebaut werden, die nur eine Gefahrenart (z.B. Brand oder Einbruch) detektieren und melden können oder sogenannte Multifunktionsanlagen. Hinweis: Wenn GWA über Einbruchmeldefunktionen (EM-Funktionen) verfügen und diese extern scharf-/unscharf geschaltet werden können, müssen diese Teile der GWA zwangsläufig im Sinne der VdS-Richtlinien für Einbruchmeldeanlagen, z.B. VdS 2311, ausgeführt werden.