Kurzreferat
Diese Richtlinien enthalten Mindestanforderungen an die Leistungsmerkmale, Zuverlässigkeit und Informationssicherheit bei der Bereitstellung von Fernzugangsinfrastrukturen für FSSS. Die nachfolgenden Anforderungen sind durch den Anbieter der Fernzugangsinfrastruktur (engl. Remote Access Infrastructure Service Provider, RAISP) nachzuweisen. Der RAISP wird nachfolgend auch als Auftraggeber benannt. Im Rahmen dieser Richtlinien ist der RAISP für den Betrieb und die Instandhaltung der RAI-Komponenten sowie der Verbindungen zwischen diesen verantwortlich, muss aber nicht zwangsläufig der Anbieter entsprechender Fernzugänge (bspw. der Steuerung von Anlagen oder Durchführung von remotebasierten Wartungsvorgängen) sein. Der Anbieter wird abgegrenzt betrachtet und als Remote Service Provider (RSP) bezeichnet.