Kurzreferat
Diese Richtlinien richten sich an Systeminhaber von Gaslöschsystemen nach VdS 2454 (im Folgenden Systeminhaber) sowie deren vertraglich verbundenen Füllwerken. Die Überwachung der Füllwerke darf nicht ohne Einwilligung des zugehörigen Systeminhabers gemäß VdS 2454 durchgeführt werden. Diese Richtlinien umfassen nicht die Zulassung bzw. wiederkehrende Prüfungen von Druckgasbehältern (im Folgenden kurz Behälter genannt). Hier gelten die jeweiligen nationalen Vorgaben.