Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) für Fenster, Türen und Fassaden

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VFF Merkblatt ES.02:2020-09

Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) für Fenster, Türen und Fassaden

Ausgabedatum
2020-09
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Originalsprachen
Deutsch
Seiten
16
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2020-09
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Kurzreferat

Das "Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden" – kurz Gebäudeenergiegesetz (GEG) vereinheitlicht mit seinem Inkrafttreten am 1. November 2020 das deutsche Energieeinsparrecht und setzt die europäischen Vorgaben zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Gebäuderichtlinie, (EU) 2018/844) um. Damit erfolgt auch die Festlegung des Niedrigstenergiegebäudes (englisch: NZEB, Nearly Zero Energy Building). Im GEG wird der Primärenergiebedarf von Gebäuden begrenzt. Darüber hinaus werden Mindestanforderungen an die Wärmedämmung der Gebäudehülle bzw. deren Bauteile gestellt. Der Gesetzgeber geht konsequent den Weg weiter, Gebäudehülle, technische Gebäudeausstattung und Anlagentechnik gesamtheitlich zu betrachten und energetisch zu optimieren. In diesem Merkblatt werden direkte und indirekte Anforderungen aus dem GEG an Fenster, Türen und Fassaden erläutert und Hinweise für die Planung gegeben.

Einführungsbeitrag

Das „Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden“ – kurz Gebäudeenergiegesetz (GEG) vereinheitlicht mit seinem Inkrafttreten am 1. November 2020 das deutsche Energieeinsparrecht und setzt die europäischen Vorgaben zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Gebäuderichtlinie, (EU) 2018/844) um. In diesem Merkblatt werden direkte und indirekte Anforderungen aus dem GEG an Fenster, Türen und Fassaden erläutert und Hinweise für die Planung gegeben.

Ersatzvermerk
Änderungsvermerk

Das Merkblatt ist Ersatz für die Ausgabe vom April 2014. Das Merkblatt ES.02 wurde damit an das neue Gebäudeenergiegesetz GEG angepasst, das am 1. November 2020 in Kraft tritt. Das GEG führt die bisherigen Regelungen von EnEG, EnEV und EEWärmeG zusammen. In diesem Zusammenhang wurden ebenfalls redaktionelle Anpassungen vorgenommen. Einige beispielhaft ausgewählte Änderungen sind: Anforderung an die Ausführung der Gebäudehülle von Wohngebäuden; neue Kennwerte für Glasdächer und (Dach-)Lichtbänder zur Referenzberechnung; ergänzende Bauteil-Anforderungen für die Modernisierung von Gebäuden; Verpflichtung der Fachunternehmen bei Angebotsabgabe den Eigentümer in bestimmten Fällen schriftlich auf die Pflicht zur Führung eines Beratungsgesprächs hinzuweisen; Änderung der Regelungen für Erweiterung und Ausbau um beheizte oder gekühlte Räume; Neues Kapitel 2.1.7 „Vereinfachtes Nachweisverfahren von Wohngebäuden“ und neues Kapitel 2.4 „Alternativer Nachweis (Innovationsklausel)“; Aktualisierung des Ausblicks auf eine künftige Neufassung des GEG unter Bezugnahme auf neue IBH-Studien; Neuer Anhang 2: „Gliederungsübersicht des GEG zur Nachweisführung“