Niederspannungs-Hilfsenergieanlagen - Teil 2-1: Auslegungskriterien - Allgemeine Anforderungen (IEC 127/87/DTS:2026); Text Deutsch und Englisch

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DIN IEC/TS 63346-2-1:2026-10 - Entwurf

VDE V 0120-346-2-1:2026-10

Niederspannungs-Hilfsenergieanlagen - Teil 2-1: Auslegungskriterien - Allgemeine Anforderungen (IEC 127/87/DTS:2026); Text Deutsch und Englisch

Englischer Titel
Low-voltage auxiliary power systems - Part 2-1: Design criteria - General requirements (IEC 127/87/DTS:2026); Text in German and English
Erscheinungsdatum
2026-09-18
Ausgabedatum
2026-10
Barrierefreiheit

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Deutsch, Englisch
Seiten
31
Verfahren
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Einführungsbeitrag

Dieser Teil der IEC 63346 legt die allgemeinen Grundsätze für die Auslegung von Niederspannungs-Hilfsstromversorgungssystemen (APS) mit Nennspannungen bis einschließlich 1 kV Wechselstrom und 1,5 kV Gleichstrom sowie einer Nennfrequenz bis einschließlich 60 Hz fest, um einen sicheren und ordnungsgemäßen Betrieb für den vorgesehenen Verwendungszweck zu gewährleisten. Dieses Dokument gilt für die Auslegung von Niederspannungs-Hilfsstromsystemen für: – Umspannwerke, die Teil eines elektrischen Netzes sind, das auf einen bestimmten Bereich beschränkt ist, und die hauptsächlich Endpunkte von Übertragungs- oder Verteilungsleitungen, elektrische Schalt- und Steuergeräte, Gebäude und Transformatoren umfassen; – Umrichterstationen; – Wasserkraftwerke, in denen die potenzielle Energie des Wassers in elektrischen Strom umgewandelt wird; – Wärmekraftwerke, in denen die thermische Energie durch die Verbrennung fossiler Brennstoffe gewonnen wird. Dieses Dokument gilt nicht für die Auslegung von Niederspannungs-Hilfsstromversorgungssystemen in besonderen Anwendungsbereichen, die aufgrund ihrer spezifischen Betriebsbedingungen oder Sicherheitsanforderungen gesonderte technische Anforderungen aufweisen. Dazu zählen Kernkraftwerke, deren Hilfsstromversorgung extrem hohe Sicherheitsanforderungen erfüllen und spezielle Verbraucher wie nukleare Mess-, Überwachungs- und Schutzsysteme versorgen muss. Ebenfalls ausgenommen sind Umspannwerke zum Netzanschluss von Kernkraftwerken sowie die damit verbundenen Niederspannungs-Hilfsstromversorgungssysteme, die in die Anlageninfrastruktur des Kernkraftwerks integriert sind. Darüber hinaus findet das Dokument keine Anwendung auf Traktionsumspannwerke, da diese aufgrund der Versorgung von beispielsweise unsymmetrischen Lasten besonderen Anforderungen an die elektrische Energieversorgung unterliegen. Ebenso sind Offshore-Umspannwerke vom Anwendungsbereich ausgeschlossen, da bei deren Auslegung zusätzliche Umgebungsbedingungen wie Wellengang, Taifune, hohe Luftfeuchtigkeit und Salznebel berücksichtigt werden müssen, die spezifische Anforderungen an die Stromversorgungssysteme und die Auswahl der elektrischen Betriebsmittel stellen.

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